Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_161/2017 KI-generiert

Tenant Challenge to Lease Termination for Non-Payment of Rent

Geschäftsnummer 4A_161/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who filed a lawsuit against the landlord for extending a lease agreement concerning a building at a train station, after the landlord issued a termination notice for non-payment. The rental court dismissed the tenant's request for lease extension and upheld the termination, prompting the tenant to appeal. The appeal was later rejected by the Zurich Court of Appeal, which confirmed the validity of the termination and also ordered the tenant to vacate the property and pay back rent. Subsequently, the tenant brought the matter to the Federal Tribunal, seeking to declare the termination invalid and requesting at least a one-year extension of the tenancy. However, the Federal Tribunal deemed the appeal insufficiently justified and consequently decided not to consider it, imposing the court costs on the tenant instead.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Tenant Challenge to Lease Termination for Non-Payment of Rent: The rental court dismissed the tenant's request for lease extension and upheld the termination, prompting the tenant to appeal. The appeal was later rejected by the Zurich Court of Appeal, which confirmed the validity of the termination and also ordered the tenant to vacate the property and pay back rent. Subsequently, the tenant brought the matter to the Federal Tribunal, seeking to declare the termination invalid and requesting at least a one-year extension of the tenancy. However, the Federal Tribunal deemed the appeal insufficiently justified and consequently decided not to consider it, imposing the court costs on the tenant instead.

Schlagwörter

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Kündigungsschutz, Ausweisung Gültigkeit der Kündigung Zahlungsverzug des Mieters Räumungsbefehl Recht auf Besitzkehrung missbräuchliche Forderung des Vermieters Erstreckung des Mietverhältnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 2 BGG
89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );
Art. 97 Abs. 1 BGG
dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können muss ( Art. 97 Abs. 1 BGG );
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
Art. 257d OR
dass das Obergericht in Übereinstimmung mit dem Mietgericht zum Schluss gelangte, die Zahlungsverzugskündigung gemäss Art. 257d OR per Ende April 2016 sei gültig und nicht treuwidrig, und eine Erstreckung des Mietverhältnisses sei damit ausgeschlossen;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as per the simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_161/2017

Urteil vom 27. März 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

vertreten durch SBB AG, Recht,

Compliance und Beschaffung, Immobilien,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kündigungsschutz, Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Februar 2017.

In Erwägung,

dass das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 3. November 2016 die von A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) gegen die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) erhobene Klage auf Erstreckung des Mietverhältnisses betreffend das Aufnahmegebäude am Bahnhof U.________ abwies und feststellte, dass die Kündigung der Vermieterin vom 23. Februar 2016 per 30. April 2016 gültig ist;

dass das Mietgericht weiter in Gutheissung der Widerklage der Vermieterin den Mieter unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle zur Übergabe des Mietobjekts sowie zu einer Zahlung von Fr. 2'370.-- pro Monat für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2016 und der vollständigen Räumung der Mietsache verpflichtete;

dass das Obergericht des Kantons Zürich die vom Mieter dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 9. Februar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat, und das Urteil des Mietgerichtes bestätigte;

dass der Mieter das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat, wobei er in der Sache verlangt, es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 23. Februar 2016 nichtig respektive ungültig im Sinne von Art. 271 f. OR sei, eventualiter sei "eine angemessene Erstreckung von mindestens einem Jahr" zu gewähren;

dass der Beschwerdeführer ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );

dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können muss ( Art. 97 Abs. 1 BGG );

dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen);

dass das Obergericht in Übereinstimmung mit dem Mietgericht zum Schluss gelangte, die Zahlungsverzugskündigung gemäss Art. 257d OR per Ende April 2016 sei gültig und nicht treuwidrig, und eine Erstreckung des Mietverhältnisses sei damit ausgeschlossen;

dass das Obergericht zur Begründung im Einzelnen ausführte, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was an den korrekten vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchte, wonach die Kündigung form- und fristgerecht erfolgt sei, nachdem die Mahnung vom 13. Januar 2016 in Anwendung der relativen Empfangstheorie am siebten Tag nach Einlegen des Avis und damit am 22. Januar 2016 als zugestellt gelte;

dass die Beschwerde an dieser Erwägung vorbeigeht, wenn der Beschwerdeführer darin ausführt, er habe "den Brief mit der Zahlungsaufforderung nie erhalten", und in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt;

dass das Obergericht sodann erwog, die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zur Begründung der Treuwidrigkeit der Kündigung gemachten Vorbringen seien neu und damit unzulässig, und weiter, die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers könnten mangels eines erkennbaren Zusammenhangs mit dem Aussprechen der Kündigung ohnehin keine treuwidrige Kündigung begründen;

dass der Beschwerdeführer, statt diese beiden selbständigen Begründungen je für bundesrechtswidrig auszuweisen (siehe BGE 133 IV 119 E. 6.3), mit zahlreichen neuen und damit unzulässigen Behauptungen das Bundesgericht davon zu überzeugen versucht, dass die Kündigung treuwidrig gewesen und eventualiter eine Erstreckung um mindestens ein Jahr angebracht sein soll;

dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz