Employee Wages Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose in the context of employment law, where an individual (the appellant) filed a lawsuit against a company (the respondent) seeking payment of a specified amount plus interest. The initial claim was dismissed by the District Court, and the subsequent appeal to the Cantonal Court was also denied. The appellant then sought to challenge the Cantonal Court's ruling by submitting an appeal to the Federal Court. However, the Federal Court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, primarily due to the lack of substantiated arguments referencing specific violations of law as determined by the Cantonal Court. Consequently, the Federal Court decided not to admit the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m; Employee Wages Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The initial claim was dismissed by the District Court, and the subsequent appeal to the Cantonal Court was also denied. The appellant then sought to challenge the Cantonal Court's ruling by submitting an appeal to the Federal Court. However, the Federal Court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, primarily due to the lack of substantiated arguments referencing specific violations of law as determined by the Cantonal Court. Consequently, the Federal Court decided not to admit the appeal.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation (lack of proper reasoning).
Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_161/2012
Urteil vom 3. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Advokatin Dr. Regula Hinderling,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 24. Januar 2012.
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Liestal mit Urteil vom 21. Juli 2011 die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 21'971.-- nebst Zins abwies;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 24. Januar 2012 die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. März 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass der Beschwerdeführer seinen rechtlichen Vorbringen eine mehrseitige Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der er die Hintergründe der Auseinandersetzung sowie des Verfahrens aus eigener Sicht schildert;
dass er dabei von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer sodann unter dem Titel "Rechtsverletzungen" zwar die Verletzung diverser bundesrechtlicher und staatsvertraglicher Bestimmungen rügt, dabei die angeblichen Normverstösse aber nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen begründet, sondern in appellatorischer Weise losgelöst von den Ausführungen im angefochtenen Entscheid frei erörtert;
dass die Beschwerdeschrift damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, so dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni