Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_160/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Late Unfair Competition Appeal

Geschäftsnummer 4A_160/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, B.________, Inc. filed a lawsuit against A.________ concerning an alleged violation of the Unfair Competition Act (UWG) at the Commercial Court of the Canton of Zurich on December 20, 2021. The Commercial Court issued a decision on January 25, 2023, partially dismissing a request by B.________, Inc. and rejecting the jurisdictional and legal standing objections raised by A.________, who is identified as residing at U.________strasse, V.________. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on what he wrongly dated as October 22, 2022, seeking free legal representation for the proceedings. The complaint, however, was deemed inadmissible due to being filed late, as it was handed to the Austrian Post on the last permissible day of March 8, 2023, but only received by the Swiss Post on March 14, 2023. Additionally, A.________, who claims to now reside in Bulgaria following the expiration of his Swiss residency permit, failed to designate a service address in Switzerland, which is a requirement for parties residing abroad.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Unfair Competition Appeal: Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Schlagwörter

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Beschwerdefrist unlauterer Wettbewerb Fristversäumnis Einreichungszeitpunkt unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzung Anwendung der Wettbewerbsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to the missed deadline.

Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG

Used to justify that communications to the appellant can be omitted because he failed to designate a domicile for service in Switzerland.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation to the opposing party as no costs were incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_160/2023

Urteil vom 16. März 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Inc.,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roger Staub und Manuel Bigler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

UWG; Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2023 (HG210262-O).

Erwägungen:

1. Am 20. Dezember 2021 reichte die B.________, Inc. (Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage betreffend UWG gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2023 trat das Handelsgericht auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht ein und wies im Übrigen die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers ab, wie auch dessen Einrede des fehlenden Rechtsschutzinteresses. Als Adresse des Beschwerdeführers wird im Beschluss die U.________strasse, V.________, angegeben.

Mit vom 22. Oktober 2022 (sic!) datierter Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht "Beschwerde & Subsidiäre Verfassungsbeschwerde". Gleichzeitig ersuchte er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Es wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt.

2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Der angefochtene Entscheid vom 25. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post und seinen eigenen Angaben am 6. Februar 2023 in V.________, Kanton Zürich, zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 8. März 2023 ab.

Die vorliegende Beschwerde wurde am letzten Tag der Frist der österreichischen Post in W.________ übergeben und von der Schweizerischen Post erst am 14. März 2023 übernommen.

Die Beschwerdefrist ist damit offensichtlich nicht eingehalten und auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.

Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch insoweit gegenstandslos wird, als es auf die Befreiung von Gerichtskosten abzielt.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer gibt als Zustellanschrift "X.________, Bulgarien" an. Er bringt dazu vor, er habe seinen Schweizer Wohnsitz aufgrund der Nichtverlängerung des B-Aufenthaltstitels in der Schweiz aufgeben müssen. Ohne unentgeltliche Rechtspflege sei eine Zustellanschrift in der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht möglich, da er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe.

Nach Art. 39 Abs. 3 BGG haben Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen und können Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden. Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ist eine gesetzliche Pflicht, der die Parteien, namentlich diejenigen, die das Bundesgericht anrufen, von sich aus nachzukommen haben, ergibt sich diese doch aus einem Blick ins Bundesgerichtsgesetz, der von ihnen erwartet werden kann, klar und eindeutig (Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6). Dabei sieht das Gesetz keine Ausnahme von der Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils für im Ausland wohnhafte Parteien vor, denen angeblich eine solche Bezeichnung aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Aus den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass er sich der Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils tatsächlich bewusst ist. Dennoch hat er kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG können damit Mitteilungen an ihn unterbleiben.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Für den Beschwerdeführer wird ein Urteilsexemplar im Dossier behalten.

Lausanne, 16. März 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer