Litigant v. Justice of the Peace (Denial of Justice Claim)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint related to an alleged refusal or delay of legal rights by a peace court in Zurich, concerning a request for free legal assistance. The complainant submitted two requests for legal aid to the peace court, which returned them stating that the matter fell under the jurisdiction of a district court. Following an appeal to the district court and subsequent referral to the court of appeal, both of which dismissed the complainant's requests, the complainant brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, asserting violations of constitutional rights due to the peace court's actions. Ultimately, the tribunal found the complaint to be manifestly unfounded, as the complainant failed to properly challenge the peace court's informal guidance on jurisdiction prior to raising the matter through formal complaints.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. c ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 6 EMRK; Litigant v. Justice of the Peace (Denial of Justice Claim): The complainant submitted two requests for legal aid to the peace court, which returned them stating that the matter fell under the jurisdiction of a district court. Following an appeal to the district court and subsequent referral to the court of appeal, both of which dismissed the complainant's requests, the complainant brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, asserting violations of constitutional rights due to the peace court's actions. Ultimately, the tribunal found the complaint to be manifestly unfounded, as the complainant failed to properly challenge the peace court's informal guidance on jurisdiction prior to raising the matter through formal complaints.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as obviously unfounded, as far as it is admissible.
Used to waive the collection of court costs in this exceptional case.
Used to deny the applicant's request for a procedural indemnity due to his loss.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_160/2017
Urteil vom 30. Juni 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Friedensrichteramt der Stadt Zürich,
Kreise 11 und 12,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. März 2017.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. November 2016 an das Friedensrichteramt der Kreise 11 + 12 der Stadt Zürich in zwei Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Friedensrichter noch am selben Tag beide Gesuche retournierte und A.________ mitteilte, er könne diese nicht behandeln, da dies gemäss § 128 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH) in die Zuständigkeit des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich falle;
dass A.________ Aufsichtsbeschwerde nach § 82 f. GOG/ZH an das Bezirksgericht Zürich erhob, auf die das Bezirksgericht mit der Begründung nicht eintrat, sie sei subsidiär zur Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 319 lit. c ZPO ;
dass A.________ daraufhin mit Beschwerde "betr. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung" an das Bezirksgericht Zürich gelangte, welches die Eingabe dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Beschwerde überwies;
dass das Obergericht mit Beschluss und Urteil vom 16. März 2017 die Beschwerde sowie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;
dass A.________ hiergegen "Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde" an das Bundesgericht erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass der Streitwert unbestrittenermassen weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG unter der Voraussetzung zulässig ist, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ausführt, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll, sondern ohne jede Begründung behauptet, es würden Grundsatzfragen im Sinne der genannten Bestimmung "tangiert";
dass die Beschwerde in Zivilsachen damit unzulässig ( BGE 140 III 501 E. 1.3 mit Hinweis) und gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu beurteilen ist;
dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, der Friedensrichter habe Art. 9, 29, 29a und 30 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt, indem er sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege informell zurückgesendet habe, statt formell darüber zu entscheiden;
dass der Beschwerdeführer jedoch, wenn er die informelle Belehrung über die Zuständigkeit für unrichtig hielt, zunächst den Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch den Friedensrichter hätte verlangen müssen, statt diesen Antrag direkt mittels Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO bei der Beschwerdeinstanz zu stellen;
dass es mangels einer solchen Aufforderung im Schlichtungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, wenn das Obergericht erwog, im Vorgehen des Friedensrichters könne keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gesehen werden, und wenn es die Beschwerde daher als unbegründet und überdies aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO beurteilte;
dass sich die Beschwerde damit, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
dass angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers keine Grundlage für die Zusprechung der von ihm verlangten "Prozessentschädigung" besteht (siehe Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz