Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_16/2019 KI-generiert

Petitioner's Appeal of Denied Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_16/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a petitioner who filed an appeal after the Civil Court Basel-Stadt's conciliation authority refused to proceed with a conciliation request and denied her request for legal aid, subsequently imposing procedural costs on her. The petitioner then appealed to the Appellationsgericht Basel-Stadt, which informed her that her appeal would be provisionally treated as an appeal against the initial non-proceedings decision, requiring her to provide a cost advance and to submit comprehensive evidence of her financial status to qualify for free legal aid. The appeal was dismissed when she failed to provide sufficient financial details, leading her to take the matter to the Federal Tribunal, where she sought a formal complaint proceeding. However, the Federal Tribunal noted that her complaint failed to address specific breaches of her rights by the previous court decision, thus not meeting the necessary legal reasoning requirements. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with her complaint and denied her request for free legal aid due to the lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Petitioner's Appeal of Denied Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation: The petitioner then appealed to the Appellationsgericht Basel-Stadt, which informed her that her appeal would be provisionally treated as an appeal against the initial non-proceedings decision, requiring her to provide a cost advance and to submit comprehensive evidence of her financial status to qualify for free legal aid. The appeal was dismissed when she failed to provide sufficient financial details, leading her to take the matter to the Federal Tribunal, where she sought a formal complaint proceeding. However, the Federal Tribunal noted that her complaint failed to address specific breaches of her rights by the previous court decision, thus not meeting the necessary legal reasoning requirements. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with her complaint and denied her request for free legal aid due to the lack of prospect of success.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Verhältnisse Auskunftsverlangen Kostenvorschuss Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation of the grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_16/2019

Urteil vom 15. Januar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2018 (ZB.2018.49).

In Erwägung,

dass die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 auf ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Schlichtungsgesuch nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegte;

dass die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht Basel-Stadt am 18. Oktober 2018 eine Eingabe einreichte;

dass das Appellationsgericht Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. November 2018mitteilte, dass ihre Eingabe vom 18. Oktober 2018 vorläufig als Berufung gegen den Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts entgegengenommen werde;

dass das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin zudem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte und ihr gleichzeitig mitteilte, sie könne innerhalb der gleichen Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, wobei ein solches Gesuch umfassende und belegte Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Einnahmen, Vermögen, Bedarf, Schulden) enthalten müsse;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegeersuchte;

dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 21. November 2018 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. November 2018 zu den Akten nahm, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihr eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;

dass das Appellationsgericht insbesondere erwog, die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, dass sie Schulden habe sowie arbeits- und mittellos sei, es hätten jedoch substanziierte Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gefehlt;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein an das Appellationsgericht Basel-Stadt gerichtetes Schreiben vom 13. Dezember 2018 einreichte, in dem sie den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. November 2018 thematisierte;

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob ihre Eingabe vom 13. Dezember 2018 so zu verstehen sei, dass sie die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht mit allfälligen Kostenfolgen wünsche;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Januar 2019 mitteilte, sie bestehe auf der Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann