Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_159/2013 KI-generiert

Policyholder v. Insurer (Appeal Inadmissible Due to Insufficient Legal Reasoning)

Geschäftsnummer 4A_159/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the termination of supplementary health insurance policies by a representative on behalf of the complainant. The complainant had multiple supplementary insurance policies, which were cancelled on September 27, 2012. Following this cancellation, the complainant filed a lawsuit on October 30, 2012, seeking to compel the insurance provider to continue coverage under the terminated policies. The lower court rejected this claim on February 28, 2013. The complainant subsequently filed appeals to the Federal Tribunal, arguing that the lower court’s decision violated their rights, but failed to adequately substantiate these claims in their submissions. Consequently, the Federal Tribunal decided to not proceed with the appeal due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Policyholder v. Insurer (Appeal Inadmissible Due to Insufficient Legal Reasoning): The complainant had multiple supplementary insurance policies, which were cancelled on September 27, 2012. Following this cancellation, the complainant filed a lawsuit on October 30, 2012, seeking to compel the insurance provider to continue coverage under the terminated policies. The lower court rejected this claim on February 28, 2013. The complainant subsequently filed appeals to the Federal Tribunal, arguing that the lower court’s decision violated their rights, but failed to adequately substantiate these claims in their submissions. Consequently, the Federal Tribunal decided to not proceed with the appeal due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Zusatzversicherung VVG, Kündigung Recht des Versicherers Drittansprache Kraftloserklärung von Wertpapieren Zusatzversicherung Versicherungsvorbehalt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This procedural provision is explicitly cited in the final ruling structure before the numbered orders, indicating the procedure under which the decision was rendered (likely concerning inadmissibility based on deficient grounds).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Relates to the decision not to impose court fees (Gerichtskosten) in this specific instance.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Relates to the decision not to award costs (Parteientschädigung) to the opposing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_159/2013

Urteil vom 1. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zusatzversicherung VVG, Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 28. Februar 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin über verschiedene VVG-Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung verfügte und seine Beiständin am 27. September 2012 sämtliche Zusatzversicherungen kündigte;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin erhob mit dem Begehren, letztere sei zu verpflichten, ihn auch weiterhin im Rahmen der bisherigen Zusatzversicherungen zu versichern;

dass das Sozialversicherungsgericht diese Klage mit Urteil KK.2012.00041 vom 28. Februar 2013 abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 17. März, 15. April und 28. April 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die genannten Eingaben diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen würde, weshalb und inwiefern der darauf gestützte Entscheid Rechte des Beschwerdeführers verletzen soll;

dass dies insbesondere auch soweit gilt, als der Beschwerdeführer bloss die Frage aufwirft, mit welchem Recht seine Zusatzversicherungen von dritter Seite gekündigt worden seien, ohne sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach die Kündigung durch die Beiständin rechtsgültig sei;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer