Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_159/2012 KI-generiert

Appeal Regarding Fine for Untimely Cost Advance Payment Denied for Lack of Merits

Geschäftsnummer 4A_159/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellants challenged a decision from a municipal court regarding the validity of a rental termination issued by the city. After the initial ruling upheld the termination, the appellants sought to appeal to the higher court, requesting free legal assistance due to financial constraints. The higher court denied this request and imposed a deadline for the appellants to pay a court fee, warning that failure to do so would result in the dismissal of their appeal. The appellants subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision regarding the fee. However, their appeal was dismissed as they did not address the specific grounds of the contested order, and the previous decisions from the municipal and higher courts were deemed final and unappealable.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Regarding Fine for Untimely Cost Advance Payment Denied for Lack of Merits: After the initial ruling upheld the termination, the appellants sought to appeal to the higher court, requesting free legal assistance due to financial constraints. The higher court denied this request and imposed a deadline for the appellants to pay a court fee, warning that failure to do so would result in the dismissal of their appeal. The appellants subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision regarding the fee. However, their appeal was dismissed as they did not address the specific grounds of the contested order, and the previous decisions from the municipal and higher courts were deemed final and unappealable.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Gebührenzahlung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Eilvorabentscheidungsverfahren Kündigung des Mietverhältnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to procedural deficiencies.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for free legal aid because the appeal was clearly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_159/2012

Urteil vom 29. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, handelnd durch Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Februar 2012.

In Erwägung,

dass das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 3. November 2011 die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2010 auf den 30. November 2010 in Abweisung der Klage der Beschwerdeführer für gültig erklärte und das Eventualbegehren betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses abwies;

dass die Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einreichten und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ersuchten;

dass das Obergericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 abwies und den Beschwerdeführern Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, auf welche mit Urteil vom 1. Februar 2012 nicht eingetreten wurde;

dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012 ein Revisionsgesuch einreichten, das mit Urteil vom 6. März 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Februar 2012 (Geschäfts-Nr.: NG110014-O/Z2) den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um den mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, falls der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist bezahlt werde;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. März 2012 datierte Eingabe einreichten, in der sie unter Bezugnahme auf die Geschäfts-Nr. NG110014-O/Z2 beantragten, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2012 vollumfänglich aufzuheben;

dass die Beschwerdeführer an anderer Stelle der Beschwerdeschrift angeben, die Beschwerde richte sich gegen den Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom "20.02.2012, NG110014-O/Z2";

dass trotz dieser unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführer betreffend das Entscheiddatum davon auszugehen ist, dass sie die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2012 (Geschäfts-Nr.: NG110014-O/Z2) mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 21. März 2012 gar nicht auf die Begründung der Verfügung des Obergerichts vom 16. Februar 2012 eingehen, sondern sie - soweit ihre Äusserungen überhaupt verständlich sind - den früheren Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2011 und jenen des Mietgerichts vom 3. November 2011 kritisieren;

dass der Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2011 in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr angefochten werden kann;

dass auch der Entscheid des Mietgerichts vom 3. November 2011 nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann, weil er nicht kantonal letztinstanzlich ergangen ist ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin