Employee Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency in Termination Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute initiated by an individual against a company regarding an employment issue. The individual filed a lawsuit in late 2014, seeking amendments to their employment reference and compensation for what they alleged was an unjust termination of their contract. The initial court ruled against the compensation claim but partially granted the request for changes to the employment reference. Following an unsuccessful appeal to a higher court, the individual brought the matter to the Federal Tribunal, where they argued the appeal was timely based on when the decision was received. However, the Tribunal ultimately determined that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration regarding specific rights violations, leading to the decision not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Employee Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency in Termination Case: The individual filed a lawsuit in late 2014, seeking amendments to their employment reference and compensation for what they alleged was an unjust termination of their contract. The initial court ruled against the compensation claim but partially granted the request for changes to the employment reference. Following an unsuccessful appeal to a higher court, the individual brought the matter to the Federal Tribunal, where they argued the appeal was timely based on when the decision was received. However, the Tribunal ultimately determined that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration regarding specific rights violations, leading to the decision not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the grounds for appeal requirements were obviously not met.
The court costs were imposed on the appellant.
It was decided that the respondent is not entitled to party compensation because no expense was incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_157/2018
Urteil vom 20. Juni 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika McQuillen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
arbeitsrechtliche Forderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 2. Dezember 2015 (LA150034-O/U).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2014 beim Arbeitsgericht Bülach Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und beantragte, dass diese diverse Änderungen an seinem Arbeitszeugnis vorzunehmen und ihm eine Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Höhe von Fr. 17'934.85 zu bezahlen habe;
dass das Arbeitsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2015 die Klage bezüglich Zahlung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung abwies, aber die Arbeitszeugnisänderungsanträge teilweise guthiess und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis mit dem im Dispositiv spezifizierten Inhalt aus- und zuzustellen;
dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 auf die Berufung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sodann am 10. März 2018 und am 24. März 2018 je eine weitere Eingabe einreichte;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm der Entscheid des Obergerichts vom 2. Dezember 2015 erst am 16. Februar 2018 zugestellt worden sei, womit die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei;
dass nicht entschieden zu werden braucht, ob die Beschwerde fristgerecht erfolgte, da auf sie aus anderen Gründen nicht einzutreten ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Bülach richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers im Übrigen die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, indem er darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass deshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger