Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against an insurance company, which arose after the social security court of a canton rejected the individual's claim for a payment of 933.05 Swiss Francs. The individual subsequently appealed to the federal court, submitting several documents in an attempt to contest the decision. However, the federal court found that the submissions did not adequately address the key points raised by the lower court, leading to a dismissal of the appeal due to insufficient justification. Additionally, the court decided not to impose any court fees or award compensation to the insurance company.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation: The individual subsequently appealed to the federal court, submitting several documents in an attempt to contest the decision. However, the federal court found that the submissions did not adequately address the key points raised by the lower court, leading to a dismissal of the appeal due to insufficient justification. Additionally, the court decided not to impose any court fees or award compensation to the insurance company.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision was made according to the simplified procedure outlined in this article.
Used to decide on the waiver of court costs.
Used to decide that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_157/2013
Urteil vom 1. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
I. Kammer, vom 28. Februar 2013.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil KK.2012.00029 vom 28. Februar 2013 eine Klage des Beschwerdeführers abwies, mit der er sinngemäss beantragt hatte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von insgesamt Fr. 933.05 zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 17. März, 15. April und 28. April 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die genannten Eingaben diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen würde, weshalb und inwiefern der darauf gestützte Entscheid Rechte des Beschwerdeführers verletzen soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer