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4A_156/2013 KI-generiert

Rental Dispute: Appeal Refused Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 4A_156/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding a rental agreement, where the initial court ruled that the appellant was to pay a sum of money to the respondent. The appellant appealed this decision to a higher court; however, the appeal was dismissed on the grounds that the appellant failed to request a written reasoning for the initial ruling within the designated time frame, which rendered any challenge to the ruling invalid. Additionally, the appeal was deemed insufficient as it did not meet the necessary legal requirements. As a result, the appellant sought further recourse from the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 311 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Rental Dispute: Appeal Refused Due to Procedural Deficiencies: The appellant appealed this decision to a higher court; however, the appeal was dismissed on the grounds that the appellant failed to request a written reasoning for the initial ruling within the designated time frame, which rendered any challenge to the ruling invalid. Additionally, the appeal was deemed insufficient as it did not meet the necessary legal requirements. As a result, the appellant sought further recourse from the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Mietvertrag materielle Begründetheit ZPO-Bestimmung Prozessvoraussetzung Ausweisungsverfahren Nichtleistung der Mietzinskaution Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the formal requirements for appeal briefs, as cited in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_156/2013

Urteil vom 11. April 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Aristide Roberti,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Februar 2013.

In Erwägung,

dass die Gerichtspräsidentin von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Januar 2013 zur Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete;

dass dieses Urteil den Parteien im Dispositiv eröffnet wurde, wobei festgehalten wurde, dass innerhalb von zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangt werden könne und als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils gelte, wenn keine Begründung verlangt werde;

dass der Beschwerdeführer das Urteil der Gerichtspräsidentin am 12. Februar 2013 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 20. Februar 2013 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass innerhalb der Frist von zehn Tagen keine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils verlangt worden und eine Anfechtung eines nicht schriftlich begründeten Entscheides nicht möglich sei;

dass in der Entscheidbegründung das Nichteintreten auf die Berufung zudem damit motiviert wurde, dass die Berufungsschrift den Anforderungen von Art. 311 ZPO nicht genüge;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. März 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 20. Februar 2013 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 21. März 2013, in der mit keinem Wort auf die Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin