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4A_154/2017 KI-generiert

Employment contract dispute over overtime records, expense reimbursement, and work certificate — appeal inadmissible for failure to engage with lower court's reasoning and evidentiary findings.

Geschäftsnummer 4A_154/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and ordered him to pay court costs of CHF 500, affirming the lower court's decision in favor of the respondent. The dispute arose from an employment contract, where the appellant sought the production of working time records, payment of CHF 18,202.20 for overtime and expenses, and a revised work certificate. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant's submissions largely repeated his earlier pleadings without engaging with the lower court's reasoning, and his challenges to the evidentiary findings amounted to mere appellate criticism without substantiated legal arguments, failing to meet the procedural requirements under Article 42(2) and Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act. The lower court's denial of the overtime and expense claims, based on the appellant's failure to meet his burden of proof, thus stands.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Employment contract dispute over overtime records, expense reimbursement, and work certificate — appeal inadmissible for failure to engage with lower court's reasoning and evidentiary findings: The dispute arose from an employment contract, where the appellant sought the production of working time records, payment of CHF 18,202.20 for overtime and expenses, and a revised work certificate. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant's submissions largely repeated his earlier pleadings without engaging with the lower court's reasoning, and his challenges to the evidentiary findings amounted to mere appellate criticism without substantiated legal arguments, failing to meet the procedural requirements under Article 42(2) and Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act. The lower court's denial of the overtime and expense claims, based on the appellant's failure to meet his burden of proof, thus stands.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag substantiierte Begründung Überstundenentschädigung Beweislast Klageänderung ungerechtfertigte Entlassung Zeiterfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_154/2017

Urteil vom 12. April 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Advokat Michael Kunz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 24. Januar 2017.

In Erwägung,

dass der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 31. Mai 2016 verpflichtete, dem Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung für die vom 11. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 geschuldeten und ausbezahlten Löhne auszustellen, auf welcher das monatliche Betreffnis sowie die vorgenommenen Sozialversicherungsabzüge ersichtlich seien, dass er weiter feststellte, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung ein Arbeitszeugnis ausgehändigt habe, und dass er die Klage im Übrigen abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 14. September 2016 Berufung erhob mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Arbeitszeiterfassungsbogen resp. die Kontrollblätter betreffend die vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitsstunden, umfassend den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis und mit dem 31. Oktober 2011, an den Beschwerdeführer herauszugeben, dem Beschwerdeführer Fr. 18'202.20 abzüglich die gesetzlich geschuldeten Abgaben und zuzüglich Zinsen von 5 % seit der jeweiligen Fälligkeit zu bezahlen und ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut "..." auszustellen;

dass das Kantonsgericht die Berufung mit Entscheid vom 24. Januar 2017 abwies und den Entscheid vom 31. Mai 2016 bestätigte sowie die Beschwerdegegnerin bei der Bereitschaft behaftete, dem Beschwerdeführer ohne eine Rechtspflicht und ohne Kostenfolgen das gewünschte Arbeitszeugnis gemäss Rechtsbegehren 1.4 der Berufungsschrift auszustellen;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. März 2017 beim Bundesgericht Beschwerde ("Berufung") erhob, mit der er im Wesentlichen seine im kantonalen Berufungsverfahren gestellten Anträge erneuert, wobei er verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zur Ausstellung eines "Arbeitszeugnisses mit wahrheitsgemässem Wortlaut" zu verpflichten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b);

dass die Vorinstanz eine einlässliche Beweiswürdigung vornahm und den Nachweis der Erbringung von entschädigungspflichtigen Überstunden und einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsort sowie für Werkzeug und Baumaterial verneinte; auch zwei erfolgte Zahlungen von Fr. 30'000.-- bzw. von Fr. 3'600.--, bei denen es sich nach dem Beschwerdeführer um blosse Teilzahlungen handle, würden den Beschwerdeführer, so die Vorinstanz, nicht von seiner Beweislast im Zusammenhang mit der Entschädigung von Überstunden bzw. Überzeit entbinden;

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. März 2017 über weiteste Strecken bloss wortwörtlich seine in der Berufungsschrift vom 14. September 2016 an die Vorinstanz gemachten Ausführungen wiederholt bzw. übernimmt, wenn er sich dabei auch formell statt bloss gegen die Erstinstanz gegen beide kantonalen Instanzen wendet;

dass darin von vornherein keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen liegen kann, wie sie nach dem vorstehend Dargelegten in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht erfolgen muss, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteile 4A_514/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.2; 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.1 und 1.4);

dass sich der Beschwerdeführer zwar mit vereinzelten Vorbringen gegen den vorinstanzlichen Entscheid richtet, insoweit indessen keine hinreichend begründeten Rügen substanziiert und namentlich blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid erhebt, soweit er sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz wendet, weshalb auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer