Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_154/2015 KI-generiert

Tenant's Eviction Appeal Inadmissible for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_154/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a tenant was ordered by a district court to vacate a one-room apartment and surrender the keys to the landlord. The tenant appealed the decision to the superior court, but their requests for free legal assistance and to challenge the eviction were denied. Subsequently, the tenant sought a review from the Swiss Federal Tribunal, requesting the suspension of the eviction order and free legal support for the federal proceedings. However, the Tribunal ruled that the appeal wasn't permissible due to insufficient dispute value, and the tenant's filing did not adequately demonstrate any constitutional rights violations. Consequently, the Tribunal dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, assigning court costs to the tenant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Tenant's Eviction Appeal Inadmissible for Lack of Substantiation: The tenant appealed the decision to the superior court, but their requests for free legal assistance and to challenge the eviction were denied. Subsequently, the tenant sought a review from the Swiss Federal Tribunal, requesting the suspension of the eviction order and free legal support for the federal proceedings. However, the Tribunal ruled that the appeal wasn't permissible due to insufficient dispute value, and the tenant's filing did not adequately demonstrate any constitutional rights violations. Consequently, the Tribunal dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, assigning court costs to the tenant.

Schlagwörter

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Mietvertrag, Ausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter unentgeltliche Rechtspflege Zuständigkeitsfragen ungenügend begründete Rüge Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient grounds in the submission.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal appeared without merit from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_154/2015

Urteil vom 27. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag, Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Februar 2015.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Dezember 2014 verpflichtete, die 1-Zimmerwohnung, 1. Untergeschoss links, Strasse U.________, in V.________, zu räumen und der Beschwerdegegnerin mit den Schlüsseln ordnungsgemäss zu übergeben;

dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2015 sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als auch die Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 11. März 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte sowie gleichzeitig den Antrag stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 20. März 2015 abwies;

dass die Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides detailliert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe vom 11. März 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger