Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_153/2021 KI-generiert

Tenant's Appeal Inadmissible Due to Inadequate Substantiation of Rental Termination Challenge

Geschäftsnummer 4A_153/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a tenant who challenged the termination of his lease by the landlord and requested an extension of the tenancy in front of the conciliation authority for rent and lease in Lucerne. The tenant did not attend the conciliation meeting, leading the authority to dismiss the case as irrelevant due to his absence. The tenant appealed this decision to the Cantonal Court of Lucerne, which dismissed the appeal. Subsequently, the tenant lodged another appeal with the Swiss Federal Tribunal, but failed to provide sufficient legal reasoning or address the previous court's considerations, leading to the inadmissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant's Appeal Inadmissible Due to Inadequate Substantiation of Rental Termination Challenge: The tenant did not attend the conciliation meeting, leading the authority to dismiss the case as irrelevant due to his absence. The tenant appealed this decision to the Cantonal Court of Lucerne, which dismissed the appeal. Subsequently, the tenant lodged another appeal with the Swiss Federal Tribunal, but failed to provide sufficient legal reasoning or address the previous court's considerations, leading to the inadmissibility of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Anfechtung einer Mietkündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses, Säumnis Mieter Aufhebungsvereinbarung Ausweisung aus einer Wohnung Schlichtungsverhandlung ungenügend begründete Rüge verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed (not admitted).

Art. 68 Abs. 2 BGG

The respondent was not awarded party representation costs as no expenses were incurred in the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_153/2021

Urteil vom 12. April 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anfechtung einer Mietkündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses, Säumnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. Januar 2021 (1C 20 46).

Erwägungen:

1. Mit Gesuch vom 27. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer an die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern. Er focht die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin an und beantragte eventualiter eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2020 schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren infolge Säumnis des Beschwerdeführers an der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 27. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er legt vor Bundesgericht bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Brugger