Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_151/2017 KI-generiert

Drilling Causality Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 4A_151/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding whether there is a causal connection between drilling activities conducted by employees of one party and a fire that occurred in the property of another party. The Cantonal Court initially determined that there was a natural and adequate causal link between the two events. The appellants contested this finding, aiming to establish that such a causal relationship did not exist. They sought to challenge the intermediate decision, but the Federal Tribunal found their appeal inadmissible due to a lack of sufficient interest in the ruling and because the intermediate decision could be addressed together with the final judgment when applicable. The Tribunal noted that any assertion of significant procedural disadvantages required further substantiation. Ultimately, the appeal was dismissed, and the appellants were ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 237 Abs. 1 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Drilling Causality Appeal Inadmissibility: The Cantonal Court initially determined that there was a natural and adequate causal link between the two events. The appellants contested this finding, aiming to establish that such a causal relationship did not exist. They sought to challenge the intermediate decision, but the Federal Tribunal found their appeal inadmissible due to a lack of sufficient interest in the ruling and because the intermediate decision could be addressed together with the final judgment when applicable. The Tribunal noted that any assertion of significant procedural disadvantages required further substantiation. Ultimately, the appeal was dismissed, and the appellants were ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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unerlaubte Handlung Sachverständigengutachten Zwischenentscheid Beweiswürdigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids adäquater Kausalzusammenhang verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 237 Abs. 1 ZPO
Februar 2017 im Rahmen einer Berufung gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO des Bezirksgerichts Luzern gleich wie die erste Instanz erkannt hat, zwischen den vom Beschwerdeführer 2 und einem weiteren Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1 am 16.
Art. 92 BGG
dass der angefochtene Entscheid, der das kantonale Verfahren nicht abschliesst (vgl. Art. 90 f. BGG), einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG darstellt, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG ) betrifft;
Art. 93 Abs. 3 BGG
Cited in the reasoning to explain that interlocutory decisions can generally be challenged together with the final decision.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited in the reasoning to discuss the necessary conditions for appealing an interlocutory decision, although the criterion was ultimately not met.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass es den Beschwerdeführern obliegt darzutun, dass eine der in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sofern dies nicht geradezu in die Augen springt ( BGE 141 III 395 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to declare that the appeal is inadmissible based on a simplified procedure due to obvious inadmissibility.
Art. 66 al. 1 LTF
Basis for ordering the appellants to pay the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal is inadmissible based on a simplified procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for ordering the appellants to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to discuss the necessary conditions for appealing an interlocutory decision, although the criterion was ultimately not met.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to explain that interlocutory decisions can generally be challenged together with the final decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_151/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unerlaubte Handlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2017.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 6. Februar 2017 im Rahmen einer Berufung gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO des Bezirksgerichts Luzern gleich wie die erste Instanz erkannt hat, zwischen den vom Beschwerdeführer 2 und einem weiteren Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1 am 16. September 2008 vorgenommenen Bohrungen im Boden des Dachgeschosses einer Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1 und dem Ausbruch eines Brandes in dieser Liegenschaft bestehe ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang;

dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht im Wesentlichen beantragen, festzustellen, der Kausalzusammenhang bestehe nicht;

dass die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, inwiefern sie an der beantragten Feststellung ein hinreichendes Feststellungsinteresse hätten, und sich aus der Beschwerdebegründung und dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass sie eine Abweisung der Klage anstreben, weshalb ihr Rechtsbegehren in diesem Sinne entgegenzunehmen ist;

dass der angefochtene Entscheid, der das kantonale Verfahren nicht abschliesst (vgl. Art. 90 f. BGG), einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG darstellt, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG ) betrifft;

dass derartige Zwischenentscheide, soweit sie sich auf den Endentscheid auswirken, zusammen mit diesem angefochten werden können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ) und eine separate Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass es den Beschwerdeführern obliegt darzutun, dass eine der in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sofern dies nicht geradezu in die Augen springt ( BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 400);

dass die Beschwerdeführer zwar geltend machen, der Fall sei entschieden, wenn die Kausalität zu verneinen sei, in ihrer Beschwerde aber über weite Strecken das Gutachten, auf das die Vorinstanz abgestellt hat, als unvollständig beanstanden und auf Beweise verweisen, die nicht abgenommen worden seien;

dass bei Begründetheit dieser Rügen wohl kein Endentscheid ergehen könnte, sondern zur Ergänzung des Gutachtens beziehungsweise des Beweisverfahrens eine Rückweisung erfolgen müsste;

dass die Beschwerdeführer behaupten, mit Verneinung der Kausalität entfiele ein weitläufiges Beweisverfahren bezüglich der Schadenshöhe und der Frage, ob und inwieweit der Schaden bereits durch die Zahlung der Gebäudeversicherung gedeckt wurde;

dass die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einschränkend verstanden wird, da sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit der Streitsache befassen soll, und ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, sondern sich beispielsweise auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst, die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes nicht rechtfertigt (Urteil 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48 in fine);

dass die Beschwerdeführer nicht konkret anhand der Umstände und der offenen Streitpunkte aufzeigen, dass zur Bestimmung der Schadenshöhe ein aufwendiges Beweisverfahren notwendig wird;

dass unklar bleibt, weshalb die Frage, inwieweit der Schaden bereits durch die Zahlung der Gebäudeversicherung gedeckt wurde, mit einem aufwendigen Beweisverfahren verbunden sein sollte;

dass sich die Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG berufen und auf die Verfahrensverzögerung hinweisen, die eine erneute Beurteilung der Kausalität durch die Vorinstanz mit sich bringen würde;

dass der nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur (also durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht behebbar) sein muss und rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.);

dass der Zwischenentscheid im fortgesetzten Verfahren grundsätzlich verbindlich ist (Urteile 4A_498/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2; 4A_591/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen), so dass die Vorinstanz darauf im weiteren Verfahren nicht zurückkommen kann;

dass insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, da der Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG vor Bundesgericht zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann;

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;

dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden, wobei keine Parteientschädigung geschuldet ist, da den Beschwerdegegnern kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak