Denial of Free Legal Assistance Based on Prospectless Appeal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed a lower court's decision that dismissed their claim for a monetary payment. After this initial ruling, the individual sought free legal assistance to pursue their appeal at a higher court. However, the higher court rejected this request, stating that the appeal lacked sufficient merit. The individual subsequently challenged this decision at the Federal Court, arguing against the higher court's assessment. Ultimately, the Federal Court found the individual's submissions insufficiently detailed to warrant further consideration of their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Denial of Free Legal Assistance Based on Prospectless Appeal Upheld: After this initial ruling, the individual sought free legal assistance to pursue their appeal at a higher court. However, the higher court rejected this request, stating that the appeal lacked sufficient merit. The individual subsequently challenged this decision at the Federal Court, arguing against the higher court's assessment. Ultimately, the Federal Court found the individual's submissions insufficiently detailed to warrant further consideration of their appeal.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_151/2007 /len
Urteil vom 15. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. März 2007.
Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
dass die vom Beschwerdeführer gegen die X.________ Lebens-Versicherungs-Gesellschaft erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 37'160.85 nebst 5 % Zins vom Zivilgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. Januar 2006 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Appellation beim Appellationsgericht Basel-Stadt anfocht, wobei er an seinem Klagebegehren festhielt und das Gesuch stellte, es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren;
dass das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kostenerlasses mit Verfügung vom 27. März 2007 mit der Begründung abwies, die Appellation müsse als aussichtslos bezeichnet werden;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2007 beim Bundesgericht erklärte, die Verfügung des Appellationsgerichts vom 27. März 2007 mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten;
dass die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG zu behandeln ist, da der massgebende Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG );
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), und zu beachten ist, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt, weil der Beschwerdeführer damit das erstinstanzliche Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2007 kritisiert und jedenfalls nicht in ausreichendem Masse darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichts vom 27. März 2007 mit der Annahme, die Appellation sei aussichtslos, gegen Bestimmungen des Bundesrechts verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: