Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_150/2010 KI-generiert

Engineering Firm v. Municipality over Unpaid Infrastructure Fees

Geschäftsnummer 4A_150/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a company and a municipality concerning unpaid engineering fees for various infrastructural projects, including water supply and sewage systems, dating back to the 1970s. The municipality had engaged the company's predecessor for preliminary work on these projects but failed to formalize agreements or fully compensate for services rendered over the years. Despite some payments, key amounts remained unsettled. The company sued the municipality for a substantial sum, but the lower court dismissed most of its claims, citing statutes of limitation and the absence of a binding contract for the work performed. Following this, the company appealed to the Federal Tribunal, reiterating its claims and asserting violations of procedural rights, while the municipality contested the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 BGG, Art. 113 BGG, Art. 97 E-BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Engineering Firm v. Municipality over Unpaid Infrastructure Fees: The municipality had engaged the company's predecessor for preliminary work on these projects but failed to formalize agreements or fully compensate for services rendered over the years. Despite some payments, key amounts remained unsettled. The company sued the municipality for a substantial sum, but the lower court dismissed most of its claims, citing statutes of limitation and the absence of a binding contract for the work performed. Following this, the company appealed to the Federal Tribunal, reiterating its claims and asserting violations of procedural rights, while the municipality contested the appeal.

Schlagwörter

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Ingenieurhonorar Ingenieurvertrag Anwaltskosten finanzielle Korrekturen erbrachte Dienstleistungen Baubusse tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 BGG

Cited in the reasoning (though not explicitly in the dispositive item 2) regarding the binding nature of the factual findings.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the correction or supplementation of facts by the Tribunal.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the principle of complaint (Rügeprinzip) for violations of fundamental rights and cantonal/intercantonal law.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to substantiate allegations of rights violations.

Art. 113 BGG

Cited to dismiss the subsidiary constitutional appeal as inapplicable.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to state how the appealed act violates the law.

Art. 64 LTF

Cited implicitly via item 1, as the Tribunal refuses to enter a decision on the subsidiary constitutional appeal (implying no provision for legal aid was granted as an order).

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly via item 3, as the Tribunal orders the appellant to bear the court costs (Art. 66 al. 1 LTF is the standard provision for imposing costs).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The specific provision for imposing court costs is Art. 66 Abs. 1 BGG, which is the basis for order number 3.

Art. 68 al. 2 LTF

Cited implicitly via item 4, as the Tribunal orders the appellant to pay compensation to the respondent (Art. 68 al. 2 LTF is the standard provision for awarding compensation).

Art. 68 Abs. 2 BGG

The specific provision for imposing indemnification is Art. 68 Abs. 2 BGG, which is the basis for order number 4.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the dispute is a civil matter, thus requiring the appeal in civil matters.

Art. 74 BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal in civil matters based on the value of the dispute.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding factual corrections based on legal violations.

Art. 97 BGG

Cited in the reasoning (though not explicitly in the dispositive item 2) regarding the binding nature of the factual findings, but ultimately only procedural/cost articles appear in the final orders.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding supplementary facts.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of new submissions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_150/2010

Urteil vom 9. Juni 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Agathe M. Wirz-Julen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ingenieurhonorar,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung,

vom 1. Februar 2010.

Sachverhalt:

A. Die Gemeinde Y.________ (Beschwerdegegnerin) beabsichtigte ab Mitte der 1970-iger Jahre die Erschliessung des Weilers Z.________. Oberhalb dieses Weilers besass das Konsortium A.________ eine grosse Fläche Bauland. An diesem Konsortium war die X.________ AG, (Beschwerdeführerin) zu 8 % beteiligt. Das Konsortium beabsichtigte, das Gebiet oberhalb von Z.________ mit einer grossen touristischen Siedlung zu überbauen. Diesem Vorhaben war die Beschwerdegegnerin wohlwollend gesinnt. Sie beauftragte die Beschwerdeführerin, beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, am 25. Oktober 1976 mit Vorprojekten für die Erschliessungsstrasse, die Trinkwasserversorgung und die Abwasserkanalisation. Da die Erschliessung die finanziellen Mittel der Beschwerdegegnerin überstiegen, schloss sie mit dem Konsortium einen Vertrag über die infrastrukturelle Erschliessung des Gebietes. Dieser Vertrag war der Beschwerdeführerin bekannt und Voraussetzung dafür, dass ein entsprechender Quartierplan ausgearbeitet und mit Urversammlung vom 23. Oktober 1980 genehmigt wurde.

B. Die Kosten betreffend die Erschliessungsstrasse wurden bezahlt. Bezüglich der Wasserversorgung bezahlten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Konsortium diverse von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Beträge. Andere Rechnungen blieben unbeglichen oder wurden nur teilweise bezahlt. Am 6. Januar 1987 händigte die Beschwerdeführerin einem Gemeinderat einen Ingenieurvertrag aus, welcher von der Gemeinde aber nicht unterzeichnet wurde. Am 15. Februar 1991 verkaufte die Beschwerdeführerin ihren Anteil am Konsortium. Im Vertrag wurde festgehalten, der Käufer verpflichte sich zur Übernahme von Fr. 31'828.85, die von der Gemeinde noch geschuldet seien. Ferner hatte der Käufer bei der Gemeinde dahin zu wirken, dass der Beschwerdeführerin diverse Ingenieurarbeiten übertragen würden. Von 1986 bis 1991 erbrachte die Beschwerdeführerin verschiedene unbedeutende Arbeiten und danach bis 1993 Leistungen für die III. und IV. Etappe der Kanalisation.

C. Im Jahre 1991 erteilte der Gemeindepräsident der Beschwerdeführerin einen Auftrag betreffend die Wasserversorgung. Ein diesbezüglicher Gemeinderats- oder Urversammlungsbeschluss liegt nicht vor. Am 7. Januar 1993 übergab die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erneut einen Ingenieurvertrag, welchen diese wiederum nicht unterzeichnete. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Leistungen betreffend Trinkwasserversorgung in Rechnung gestellt und diesbezüglich gemahnt hatte, reichte sie am 4. März 1999 Klage ein und verlangte von der Beschwerdegegnerin in den Schlussbegehren Fr. 194'524.05 nebst Zins für Ingenieurarbeiten im Zusammenhang mit der Wasserversorgung sowie Fr. 32'219.60 für Arbeiten betreffend die Abwasserkanalisation.

D. Mit Urteil vom 1. Februar 2010 wies das Kantonsgericht Wallis die Klage mit Ausnahme eines Anspruchs auf Verzugszins ab. Mit einer als Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten bezeichneten Eingabe, eventuell mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre im kantonalen Verfahren zuletzt gestellten Begehren. Ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung gab das Bundesgericht am 21. April 2010 statt. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Kantonsgericht unter Verweis auf seinen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin macht Ansprüche geltend gestützt auf einen behaupteten privatrechtlichen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin. Die Streitigkeit betrifft mithin eine Zivilsache, wofür die Beschwerde in Zivilsachen als Rechtsmittel vorgesehen ist ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Angesichts des Streitwerts von über Fr. 30'000.-- ist die Beschwerde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unabhängig davon zulässig, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 BGG ). Daher ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht gegeben ( Art. 113 BGG ), weshalb nicht darauf einzutreten ist.

2. Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweise zum Schluss, es bestehe kein Gesamtvertrag für die Ingenieurarbeiten. Ein solcher sei von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert behauptet worden. Die Vorinstanz erachtete bezüglich der mehr als 10 Jahre vor Klageeinreichung am 4. März 1999 erbrachten Leistungen die Einrede der Verjährung als begründet. Bezüglich der Ingenieurarbeiten für die Kanalisation hatte die Beschwerdegegnerin Fr. 29'044.60 anerkannt und bezahlt. Auf diesem Betrag sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Verzugszinse bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu. Hinsichtlich der Arbeiten in den Jahren 1989 bis 1993 betreffend die Wasserversorgung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin berufe sich auf einen vom damaligen Gemeindepräsidenten erteilten Auftrag. Der zwischen der Gemeinde und dem Konsortium geschlossene Vertrag betreffend Vorfinanzierung und die finanzielle Lage der Gemeinde seien der Beschwerdeführerin aber bekannt gewesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin für viele Gemeinden im Oberwallis tätig und einer ihrer Mitinhaber langjähriger Gemeindepräsident von B.________ gewesen. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass einerseits die Gemeinde die Aufwendungen gemäss dem behaupteten Auftrag nicht finanzieren und dass andererseits der Gemeindepräsident alleine nicht verbindlich für die Gemeinde handeln und einen derartigen Auftrag erteilen konnte. Daher hätte die Beschwerdeführerin die Gemeinde über die entsprechenden Kosten informieren müssen. Dass sie sich ohne jegliche Rückfrage an die Arbeit gemacht habe, verstosse gegen Treu und Glauben. Die Vorinstanz prüfte eine durch die Gemeinde erfolgte Genehmigung des Auftrages und kam zum Schluss, sofern die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, dass die Gemeinde nur dem Konsortium vorgeschoben worden sei, um Bausubventionen zu erlangen, hätte sie von einer Genehmigung ausgehen können. Eine Entschädigung für die einzelnen Arbeiten könne der Beschwerdeführerin allerdings mangels hinreichend substanziierter Behauptungen auch bei Annahme einer Genehmigung nicht zugesprochen werden. Aus diesen Gründen hiess die Vorinstanz die Klage nur bezüglich des Verzugszinses auf der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Forderung gut.

3. Die Beschwerdeführerin beginnt ihre Beschwerde damit, dass sie unter Angabe der Beweismittel dem Bundesgericht ihre eigene Version des Sachverhalts darlegt. Sie übernimmt sodann weite Strecken ihrer Schlussdenkschrift, behauptet, die Vorinstanz sei auf diese Argumente in keiner Weise eingegangen, und rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.1 Mit derartigen Vorbringen versucht die Beschwerdeführerin de facto zu erreichen, dass das Bundesgericht den Streitfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend neu beurteilt. Das Bundesgericht ist indessen keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4342 Ziff. 4.1.45 zu Art. 97 E-BGG). Es genügt nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 97 und 105 BGG ). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; je mit Hinweisen).

3.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Es ist auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen darzutun, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 246; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4; vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Soweit eine Verletzung von Grundrechten und kantonalem oder interkantonalem Recht geltend gemacht wird, findet zudem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen keine Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist: der Richter untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis).

3.3 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen. Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind ( BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat im einzelnen aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 mit Hinweisen).

3.4 Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339 Ziff. 4.1.4.3; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was wiederum näher darzulegen ist ( BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

3.5 Den dargelegten Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Selbst wenn die Vorinstanz auf gewisse Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht explizit eingegangen sein sollte, genügt dies nicht, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr im Einzelnen darlegen, inwiefern ihre Vorbringen prozessrelevant und zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Soweit nachfolgend überhaupt darauf eingetreten werden kann, ist vorbehältlich allfälliger hinreichender Sachverhaltsrügen von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid auszugehen.

4. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Verjährung beginne erst mit Fälligkeit der Forderung, was die Ablieferung des Werkes und damit dessen Vollendung voraussetze. Die Beschwerdeführerin versucht aufzuzeigen, dass es sich im zu beurteilenden Fall nicht um Teilprojekte gehandelt habe, welche unabhängig voneinander verjähren könnten. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich gestützt auf die tatsächlichen Grundlagen des Einzelfalles. Die Beschwerdeführerin trägt dem Bundesgericht diesbezüglich ihre eigene Sachverhaltsversion vor, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben. Der Beschwerdeführerin wurde nicht das Gesamtprojekt übertragen. Dass eines der Teilprojekte (beziehungsweise eine der Arbeiten auf dem Weg zur Erschliessung, die zum Gegenstand voneinander unabhängiger Verträge gemacht werden können) im von der Vorinstanz für den Beginn der Verjährung massgebenden Zeitpunkt unvollendet gewesen wäre, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt. Daher ist der Schluss, die Verjährung sei eingetreten, nicht zu beanstanden.

5. Bezüglich der nicht verjährten Forderungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf, dass sie die von ihr geleisteten Arbeiten im kantonalen Verfahren entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hinreichend substanziiert behauptet hätte. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Vor diesem Hintergrund ist auch insoweit die Klageabweisung nicht zu beanstanden, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin durch den Gemeindepräsidenten ein gültiger Auftrag erteilt wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin braucht daher nicht eingegangen zu werden.

6. Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als nicht stichhaltig und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak