Commercial Company Deletion vs. Commercial Court Refusal and Missed Appeal Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company faced with deletion from the commercial register in the Canton of St. Gallen due to multiple definitive loss certificates indicating it no longer has any valuable assets, suggesting the company has ceased operations. The company's manager submitted an interest in maintaining the company's registration and sought reinstatement to the prior status. However, the request was not accepted by the president of the commercial court because the company failed to pay the required advance costs within the set deadline, prompting an order for its deletion from the register. The company subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal asserting an intention to provide reasoning later, though by the date of the Tribunal's decision, no such reasoning had been submitted. Hence, the Tribunal concluded it could not proceed with the unsubstantiated complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 938a Abs. 2 OR, Art. 155 Abs. 4 HRegV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Commercial Company Deletion vs. Commercial Court Refusal and Missed Appeal Deadline: Gallen due to multiple definitive loss certificates indicating it no longer has any valuable assets, suggesting the company has ceased operations. The company's manager submitted an interest in maintaining the company's registration and sought reinstatement to the prior status. However, the request was not accepted by the president of the commercial court because the company failed to pay the required advance costs within the set deadline, prompting an order for its deletion from the register. The company subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal asserting an intention to provide reasoning later, though by the date of the Tribunal's decision, no such reasoning had been submitted. Hence, the Tribunal concluded it could not proceed with the unsubstantiated complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was filed without the required reasoning.
Used to waive the collection of court costs exceptionally.
Used to rule that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_15/2020
Urteil vom 6. Februar 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Löschung aus dem Handelsregister,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen
vom 5. Dezember 2019 (HG.2019.150-HGP).
In Erwägung,
dass das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 2. September 2019 mitteilte, dass gegen die Beschwerdeführerin mehrere definitive Verlustscheine vorlägen, womit festgestellt sei, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei; das Handelsregisteramt habe deshalb einen dreimaligen Rechnungsruf im SHAB veranlasst, mit dem Gesellschafter und Gläubiger aufgefordert worden seien, innert 30 Tagen ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin geltend zu machen; innert Frist habe B.________ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2019 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht und um "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" ersucht, weshalb die Sache gestützt auf Art. 938a Abs. 2 OR bzw. Art. 155 Abs. 4 HRegV dem Gericht zum Entscheid überwiesen werde;
dass der Präsident des Handelsgerichts mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses innerhalb angesetzter Nachfrist auf das Gesuch nicht eintrat und die Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister anordnete, wobei er in einer Eventualbegründung festhielt, dass das Gesuch, auch wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen wäre, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass die Beschwerdeführerin eine Geschäftstätigkeit aufweise oder über Aktiven verfüge;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Januar 2020 (Postaufgabe am 13. Januar 2020) beim Bundesgericht Beschwerde erhob, wobei die Beschwerdeeingabe keine Begründung enthielt und darin erklärt wurde, die Begründung werde nachgereicht;
dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine Begründung nachgereicht wurde;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 13. Dezember 2019 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 28. Januar 2020 ablief, weshalb im heutigen Zeitpunkt eine Nachholung der Beschwerdebegründung ausser Betracht fällt;
dass somit auf die ohne Begründung eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer