Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_15/2018 KI-generiert

Commercial Register Office v. Company on Liquidation

Geschäftsnummer 4A_15/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that was ordered to be dissolved and liquidated by a commercial court due to organizational deficiencies, specifically after the company failed to rectify these issues within a set deadline. The company subsequently filed an appeal with the Federal Tribunal, requesting recognition of its timely corrective actions and a revision of the lower court's decision. However, the company did not sufficiently substantiate its claims regarding alleged violations of its rights by the lower court, leading to the Federal Tribunal's decision not to consider the appeal. The court also indicated that any requests for restoration of the deadline to rectify organizational deficiencies would need to be addressed by the commercial court itself.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Commercial Register Office v. Company on Liquidation: The company subsequently filed an appeal with the Federal Tribunal, requesting recognition of its timely corrective actions and a revision of the lower court's decision. However, the company did not sufficiently substantiate its claims regarding alleged violations of its rights by the lower court, leading to the Federal Tribunal's decision not to consider the appeal. The court also indicated that any requests for restoration of the deadline to rectify organizational deficiencies would need to be addressed by the commercial court itself.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Konkursliquidation Handelsregister Revision eines Entscheids Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unternehmen in Schwierigkeiten Insolvenz des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs.
Art. 95 BGG
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not accepted due to insufficient substantiation.
Art. 148 ZPO
dass es in der Kompetenz der Handelsgerichts liegt, über die Zulässigkeit eines allfälligen Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Behebung der Organisationsmängel ( Art. 148 ZPO ) zu befinden und über ein solches Gesuch zu entscheiden;
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court costs were ordered to be borne by the appellant based on the outcome of the proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were ordered to be borne by the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_15/2018

Urteil vom 5. Februar 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 13. Dezember 2017 (HE170397-O).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin auf Begehren des Beschwerdegegners mit Urteil vom 13. Dezember 2017 auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete, nachdem ihr vom Handelsgericht Frist zur Behebung des Mangels angesetzt und diese Frist unbenutzt verstrichen sei;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 8. Januar 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei von ihrer fristgerechten Reaktion (Behebung der Organisationsmängel) Notiz zu nehmen und das Urteil des Handelsgerichts zu revidieren;

dass keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt, insbesondere inwiefern diese den Sachverhalt im vorstehenden Sinne mangelhaft festgestellt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass es in der Kompetenz der Handelsgerichts liegt, über die Zulässigkeit eines allfälligen Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Behebung der Organisationsmängel ( Art. 148 ZPO ) zu befinden und über ein solches Gesuch zu entscheiden;

dass demnach die angebliche Behebung der Organisationsmängel bei diesem geltend gemacht werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer