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4A_15/2012 KI-generiert

Federal Court Denies Legal Aid Appeal on Lease Dispute Due to Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 4A_15/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the validity of a lease termination, where the lower court upheld the termination against the appellants' claims. Following an unfavorable ruling from the Zurich District Court, the appellants filed an appeal with the Zurich Court of Appeals, seeking free legal assistance and representation. The appeals court denied their request for legal aid, which prompted the appellants to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. They contested the refusal for free legal representation and sought to appeal the court's decision. However, the Federal Tribunal found the appellants' arguments insufficient for the appeal to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Federal Court Denies Legal Aid Appeal on Lease Dispute Due to Insufficient Legal Justification: Following an unfavorable ruling from the Zurich District Court, the appellants filed an appeal with the Zurich Court of Appeals, seeking free legal assistance and representation. The appeals court denied their request for legal aid, which prompted the appellants to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. They contested the refusal for free legal representation and sought to appeal the court's decision. However, the Federal Tribunal found the appellants' arguments insufficient for the appeal to proceed.

Schlagwörter

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unentgeltliche Prozessführung unentgeltliche Rechtspflege Kündigung des Mietverhältnisses verfassungsmässige Anforderung niedrige Miete Rechtsgutachten Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerdeführer innerhalb der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG am 27.
Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because the submission did not meet the appeal's formal requirements (admissibility based on the non-admission of the appeal).
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to reject the applicants' request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the appeal's formal requirements (admissibility based on the non-admission of the appeal).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the applicants' request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose the court costs on the appellants jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_15/2012

Urteil vom 1. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

C.________ und D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2011.

In Erwägung,

dass das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 3. November 2011 die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2010 auf den 30. November 2010 in Abweisung der Klage der Beschwerdeführer für gültig erklärte und das Eventualbegehren betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses abwies;

dass die Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einreichten und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ersuchten;

dass das Obergericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Januar 2012 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten, und darum ersuchten, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass die Beschwerdeführer innerhalb der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG am 27. Januar 2012 eine weitere Rechtsschrift einreichten;

dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 13. Januar 2012 aufgefordert wurden, bis zum 30. Januar 2012 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Januar 2012 auf Vernehmlassung verzichtete;

dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 30. Januar 2012 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Rechtsschriften vom 11. und 27. Januar 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass der nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin