Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_149/2018 KI-generiert

Corporate Entity v. District Court Judge Recusal Denial

Geschäftsnummer 4A_149/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil procedure where a company filed a motion for disqualification against the presiding judge during a trial, claiming potential bias after the judge expressed sympathy towards the opposing party during the judgment announcement. The initial district court denied this request, which led to an appeal at the cantonal appellate court that also dismissed the appeal. The company subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, arguing that the judge's comments indicated a lack of impartiality and called for a reassessment by a newly constituted court.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 30 Abs. 1 Satz, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG; Corporate Entity v. District Court Judge Recusal Denial: The initial district court denied this request, which led to an appeal at the cantonal appellate court that also dismissed the appeal. The company subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, arguing that the judge's comments indicated a lack of impartiality and called for a reassessment by a newly constituted court.

Schlagwörter

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Ausstand Ausstandsbegehren juristische Person Beweisaussage Befangenheit des Richters mündliche Eröffnung Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal against the interlocutory decision on the request for recusal.
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in a civil matter based on the value in dispute.
Art. 30 Abs. 1 Satz
Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Cited in the final order to impose court costs on the appellant based on the outcome of the decision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant based on the outcome of the decision.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in a civil matter based on the value in dispute.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal against the interlocutory decision on the request for recusal.

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«…die Person einer Verfahrenspartei gerichtete, negative Bemerkungen den Anschein der Befangenheit entstehen lassen (BGer 4A_149/2018 vom 7. Mai 2018, E. 4.2). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustel- len. Das Misstraue…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_149/2018

Urteil vom 7. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross, Mariella Orelli und Dr. Mladen Stojiljkovic,

Beschwerdeführerin,

gegen

Lukas Trost,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 24. Januar 2018 (ZSU.2018.10).

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 12. September 2017 reichte die A.________ AG (Beschwerdeführerin) in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten Lukas Trost ein und verlangte die Wiederholung der Hauptverhandlung durch ein neu zusammengesetztes Gericht.

Lukas Trost beantragte mit Stellungnahme vom 13. September 2017 die Abweisung des Ausstandsgesuchs.

Am 16. November 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Ausstand des Gerichtspräsidenten Lukas Trost ab.

B. Die A.________ AG erhob gegen diesen Entscheid rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Gutheissung des Ausstandsgesuchs.

Mit Entscheid vom 24. Januar 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die A.________ AG, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Lukas Trost sei gutzuheissen.

Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung, und ebenso der Gerichtspräsident Lukas Trost, unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 13. September 2017.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Gegen einen solchen ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG ).

Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten ( BGE 137 III 261 E. 1.4; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--. In der Hauptsache ist demnach die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (siehe Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), womit diese auch gegen den angefochtenen Vor- und Zwischenentscheid offensteht.

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruchs auf einen unabhängigen Richter, da der Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten Lukas Trost bestehe.

3. Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtung der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint ( BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 III 221 E. 4.1 ; 140 I 240 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsbegehren einerseits damit, dass der Gerichtspräsident Lukas Trost während der mündlichen Urteilsbegründung im Anschluss an die Hauptverhandlung den Beklagten gesagt habe, es tue ihm leid, dass sie eingeklagt worden seien.

4.2. Das Verhalten eines Richters gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann (Urteil 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). So können gegen die Person einer Verfahrenspartei gerichtete, negative Bemerkungen den Anschein der Befangenheit entstehen lassen: Bezeichnet beispielsweise ein Richter eine Partei in einem Verwaltungsverfahren - wenn auch angeblich zur Auflockerung der Verhandlungsatmosphäre - als "agitateur", so besteht für sie objektiver Anlass zu Zweifeln, ob der Richter in einem Verfahren mit dem Staat als Gegenpartei unbefangen sei (Urteil 1P.273/2000 vom 19. Juli 2000 E. 2e).

Der Anschein der Befangenheit kann weiter durch vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters erweckt werden, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat ( BGE 134 I 238 E. 2.1). So können konkrete Äusserungen Zweifel an der Unbefangenheit wecken, wenn sie über das Notwendige hinausgehen und mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende Meinungsbildung schliessen lassen, weil ihnen z.B. die notwendige Distanz fehlt ( BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 93). In diesem Sinne hat das Bundesgericht etwa in seiner Rechtsprechung zum Strafverfahrensrecht angenommen, es sei objektiv geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters zu wecken, wenn dieser im Rahmen der Einvernahme den Beschwerdeführer in vorverurteilender Weise als Betrüger bezeichne, ohne dass für eine entsprechende Äusserung ein ersichtlicher Anlass bestanden habe. Es erwog, der Untersuchungsrichter dürfe sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen, dass dem Angeschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Entsprechend habe er sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten ( BGE 127 I 196 E. 2d und e mit weiteren Hinweisen). Dagegen wurde erkannt, es sei offensichtlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Bezirksgericht

in der Urteilsberatung eine Meinung von der Sach- und Rechtslage gebildet habe, liege darin doch gerade der Zweck der Urteilsberatung nach durchgeführter Hauptverhandlung. Es könne dem Gericht daher nicht schon deswegen Befangenheit vorgeworfen werden, weil es das Ergebnis seiner bisherigen Urteilsberatung mit der Formulierung bekanntgegeben habe, eine Konkretisierung der Anklage müsste mit "hoher Wahrscheinlichkeit" zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers führen. Unzulässig - so die Erwägung weiter - wäre eine solche Feststellung selbstverständlich dann, wenn sie vor Abschluss des Beweisverfahrens gemacht worden wäre, beispielsweise in einem Beschluss zur Anordnung von weiteren Beweismassnahmen, da ein Richter, dessen Überzeugung vor der Würdigung aller Beweise bereits feststehe, kein unbefangener Richter sein könnte ( BGE 126 I 68 E. 4b).

4.3. Die Vorinstanz verneinte einen Ausstandsgrund aufgrund der fraglichen Äusserung von Gerichtspräsident Lukas Trost. Sie erwog, der Anschein der Befangenheit sei schon deshalb nicht gegeben, da im Zeitpunkt der Urteilsbegründung das Urteil bereits gefällt und damit der Ausgang des Verfahrens notwendigerweise nicht mehr offen sei und auch nicht als solcher zu erscheinen habe. Zudem sei nicht jedes in der mündlichen Urteilseröffnung gesprochene Wort "auf die Goldwaage zu legen". Die Formulierung möge etwas unglücklich gewählt sein, könne aber den objektiven Anschein der Voreingenommenheit nicht begründen.

4.4. Die Beschwerdeführerin vermag diese Auffassung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Es ist dem Obergericht zuzustimmen, dass eine Mitleidsbekundung anlässlich der Urteilsbegründung anders zu beurteilen ist, als wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Verfahrensausgang noch offen ist bzw. sein muss. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ergebnis im Zeitpunkt der Urteilseröffnung und -begründung nicht mehr offen ist. Der Richter darf nach abgeschlossener Entscheidfindung vom gefällten Urteil ausgehen und es auch seinen Äusserungen gegenüber den Parteien zugrundelegen. Sein Verhalten begründet bloss dann eine Ausstandspflicht, wenn es nach objektiver Betrachtung darauf schliessen lässt, dass er voreingenommen war, das Verfahren also aus sachfremden Gründen von vornherein nicht offen war. Demnach könnte die vorliegende Äusserung nach Urteilsfällung allenfalls dann von Befangenheit zeugen, wenn zusätzliche Umstände auf Voreingenommenheit vor der Urteilsfällung schliessen lassen müssten. Allein die vorliegend beanstandete Mitleidsbekundung gegenüber den Beklagten, die im Verfahren obsiegt haben, genügt nicht, um solche Zweifel zu begründen, zumal ihr Kontext nicht festgestellt ist und die Beschwerdeführerin keine dahingehende Sachverhaltsergänzung beantragt. Bei objektiver Betrachtung ist anzunehmen, die Äusserung habe auf den Umstand Bezug genommen, dass sich die Beklagten gegen eine Klage, die sich als unbegründet herausstellte, verteidigen mussten. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sie somit nicht den Schluss zu, "dass sich der Richter bei der Urteilsfällung von unsachlichen Motiven leiten liess". Ob die obsiegende Partei "des Mitleids gar nicht bedarf", ist dabei nicht entscheidend.

5.

5.1. Andererseits stützt die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren darauf, dass der Beschwerdegegner die Beklagten bei der mündlichen Parteibefragung einseitig begünstigt habe, indem er diese gleichzeitig befragt habe und sie ihre Aussagen miteinander hätten abstimmen können.

5.2. Prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid vermögen für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ( BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 4.3; vgl. auch BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3).

5.3. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Ausstandsgrundes, da der Gerichtspräsident Lukas Trost kein besonders krasser oder wiederholter Verfahrensfehler vorgeworfen werden könne. Es erwog, die Möglichkeit der gegenseitigen Absprache während der Beweisabnahme begründe jedenfalls keinen solchen. Eine vorgängige Absprache unter den Streitgenossen sei ohnehin jederzeit möglich gewesen, und das Gericht habe das Aussageverhalten der Beklagten unmittelbar zur Kenntnis nehmen und in die Beweiswürdigung einfliessen lassen können. Zudem wäre es den Streitgenossen auch im Falle einer getrennten Befragung möglich gewesen, den Aussagen der anderen zu folgen und ihre eigenen Aussagen darauf abzustimmen.

5.4. Ob es prozessual zulässig war, die Beklagten zusammen zu befragen, muss an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Der Vorwurf eines Verfahrensfehlers erscheint jedoch kaum berechtigt, zumal die Verfahrensleitung weitgehend im richterlichen Ermessen liegt. Jedenfalls wäre dieses Vorgehen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als besonders krasser oder wiederholter Irrtum zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin nennt keine Rechtsprechung oder Literatur, die eine solche Qualifikation stützen würde, sondern führt bloss Argumente ins Feld, die möglicherweise für eine getrennte Befragung sprechen könnten.

6. Da die beiden genannten Gegebenheiten auch in einer Gesamtwürdigung bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit begründen, hat die Vorinstanz das Ausstandsbegehren zu Recht abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob das nach dem Urteil erhobene Ausstandsbegehren nicht auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen war (vgl. dazu BGE 139 III 466 E. 3.4), zumal vorliegend nicht festgestellt ist, ob das Urteilsdispositiv den Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 7. September 2017 bereits übergeben worden ist.

7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz