Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_148/2013 KI-generiert

Legal Aid Refusal Based on Spouse's Assets to Cover Litigation Costs

Geschäftsnummer 4A_148/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the plaintiff filed a claim against the defendant to declare a debt of 3.5 million Swiss francs non-existent. After the initial claim was rejected by the District Court, the plaintiff appealed to the Cantonal Court of Schwyz and simultaneously requested free legal aid. However, this request was denied by the Cantonal Court's president, who required the plaintiff to provide a deposit for costs. The plaintiff then appealed to the Federal Tribunal, challenging the decision to refuse free legal assistance and the demand for a cost advance, arguing a lack of financial means to afford the legal expenses. The case primarily revolves around the eligibility for legal aid and the assessment of the plaintiff's financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 117 ZPO; Legal Aid Refusal Based on Spouse's Assets to Cover Litigation Costs: After the initial claim was rejected by the District Court, the plaintiff appealed to the Cantonal Court of Schwyz and simultaneously requested free legal aid. However, this request was denied by the Cantonal Court's president, who required the plaintiff to provide a deposit for costs. The plaintiff then appealed to the Federal Tribunal, challenging the decision to refuse free legal assistance and the demand for a cost advance, arguing a lack of financial means to afford the legal expenses. The case primarily revolves around the eligibility for legal aid and the assessment of the plaintiff's financial situation.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Ehegatte Unterstützungspflicht Kostenvorschusspflicht Zivilprozessverfahren Zivilstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the appellant's request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the unsuccessful appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning to establish that the appeal against the interlocutory decisions regarding free legal aid was admissible.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

2025.OG.Z.24.12 (2025-02-03) · ur
Repayment of Legal Aid Based on Improved Means and Agricultural Livelihood
«…esetz- buch (ZGB, SR 210) (BGE 143 III 617 E. 7, 142 III 36 E. 2.3; BGer 5A_239/2017 vom 14.09.2017 E. 3.2 mit Hinweis, 4A_148/2013 vom 20.06.2013 E. 4.3). Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde z…»
BE.2020.29 (2021-09-23) · sg
Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid Based on Spouse's Assets
«…ar sowohl für Verfahren zwischen den Ehegatten als auch für Verfahren zwischen einem Ehepartner und einem Dritten (BGer 4A_148/2013 E. 4.3 unter Hinweis auf BGE 85 I 1 E. 3). Vor diesem Hintergrund besteht, was denn auch der Beschwerdeführer grund…»
BE.2020.29 (2021-09-23) · sg
Spousal Assets Considered for Free Legal Aid Eligibility in Conciliation Proceedings
«…ar sowohl für Verfahren zwischen den Ehegatten als auch für Verfahren zwischen einem Ehepartner und einem Dritten (BGer 4A_148/2013 E. 4.3 unter Hinweis auf BGE 85 I 1 E. 3). Vor diesem Hintergrund besteht, was denn auch der Beschwerdeführer grund…»
PD210008 (2021-06-29) · zh
Applicant Deemed Not Destitute, Denied Free Legal Aid
«…keit des einzelnen Ehegatten anhand einer Gesamtrechnung über Einkommen, Bedarf und Vermögen der ganzen Fa- milie (BGer 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3; vgl. auch Bühler, Die Pro- zessarmut in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Proze…»
2019.04.02.zr.1 (2019-04-02) · bl
*Perpetuatio Fori* and Jurisdictional Challenges in Cost and Legal Aid Appeals
«…ussungspflicht von Prozesskosten beinhaltet (KGE BL 400 18 191 vom 15. Oktober 2018 E. 2.3; BGE 142 III 36 E. 2.3; BGer 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3; BGer 8C_1008/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3.2). Gestützt darauf kann ein Ehegat- te im Scheidun…»
2018.10.15.zr.1 (2018-10-15) · bl
Unmarried cohabiting parents have no mutual obligation to provide security for litigation costs.
«…stüt- zung verpflichtet, was auch eine Bevorschussungspflicht von Prozesskosten beinhaltet (BGE 142 III 36 E. 2.3; BGer 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3; BGer 8C_1008/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3.2). Hinsichtlich der Unterstützungspflicht zwischen…»
2018.07.20.vv.1 (2018-07-20) · bl
Mother Denied Legal Aid for Failure to Provide Financial Documents
«…Eltern zu berücksichtigen ist (BÜHLER, a.a.O., Art. 119 Rz. 90; W UFFLI, a.a.O., Rz. 680 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3; KGE VV vom 19. August 2015 [810 15 128] E. 7.6). Es obliegt der gesuchstellenden Person weite…»
LC170015 (2018-02-23) · zh
Appeal of Divorce Judgment Regarding Custody, Support, and Asset Division
«…der unentgeltlichen Rechtspflege geht al- lerdings der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nach (BGer 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint ohne Weiteres glaubhaft,…»
UP150048 (2016-02-09) · zh
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«…gehalten, auch für die Prozesskosten eines unmündigen Kinds aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozes…»
2016.01.06.vv.1 (2016-01-06) · bl
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«…ommen der Eltern zu berücksichtigen ist (BÜHLER, a.a.O., Art. 119 Rz. 90; W UFFLI, a.a.O., Rz. 680 ff.; Urteil des BGer 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3; KGE VV vom 19. August 2015 [810 15 128] E. 7.6). Es obliegt der gesuchstellenden Person weite…»
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«…des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (Bger 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; Bger 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013). 6.2 Das derzeitige Einkommen des Ehemannes beschränkt sich auf seine Arbeitslosenent- schädigu…»
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«…§ 16) sprechen sich für die Massgeblichkeit des Nettovermögens, d.h. abzüglich der Schulden, aus. Dagegen wird in BGer 4A_148/2013 E. 4.1 die Ansicht der Vorinstanz refe- riert, dass bei einem Wertschriftenvermögen von knapp Fr. 350'000.– und bei Sch…»
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«…tern sind daher gehalten, auch für die Prozesskosten eines unmündigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 Erw. 3d; Urteil 4A_148/2013 vom 20.6.2013 Erw. 3.1; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 132 N 25).…»
2013.11.20.vv.4 (2013-11-20) · bl
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«…eistands- und Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach (BGE 119 Ia 11 E. 3a; 127 I 202 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2013 von 20. Juni 2013 E. 3.1). Die Eltern sind zur Leistung von Unterhalt an das mündige Kind, welches noch keine angemesse…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_148/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte

A.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz

vom 7. und 13. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Am 25. Februar 2008 reichte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Küssnacht Aberkennungsklage gegen B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderung von B.________ ihm gegenüber in der Höhe von Fr. 3'500'000.-- nicht bestehe.

Mit Urteil vom 10. November 2011 wies das Bezirksgericht Küssnacht die Klage ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Berufung an das Kantonsgericht Schwyz und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 wies der Kantonsgerichtspräsident des Kantonsgerichts Schwyz das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm mit separater Verfügung vom 13. Februar 2013 Frist, um einen einstweiligen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu leisten.

B. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, sein "Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen; dementsprechend sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses vollumfänglich abzusehen. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen vom 7. und 13. Februar 2013 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen". Gleichzeitig stellte der Kläger das Gesuch, es sei ihm auch für die Durchführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

C. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. Angefochten sind Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und Frist zur Leistung des Kostenvorschusses festgesetzt wird. Derartige Zwischenentscheide können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 ; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen), so dass die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht. Der Rechtsweg von Zwischenentscheiden folgt grundsätzlich jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.), und der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig geblieben sind, wo die Hauptsache hängig ist ( Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ). In der Hauptsache handelt es sich um eine Zivilsache, die den für Beschwerden in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- bei Weitem übersteigt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) - auf die Beschwerde einzutreten.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht neu die Steuererklärung für das Jahr 2011 vom 5. Juni 2012 sowie Unterlagen betreffend die X.________ AG bzw. Z.________ AG ein. Der Beschwerdeführer legt keineswegs dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zum Einreichen dieser Beweismittel gegeben hätte und weshalb er diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat einreichen können. Die neu eingereichten Beweismittel bleiben daher im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.

3.

3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV , welche auch unter Geltung der ZPO Gültigkeit behält (vgl. Urteil 4A_459/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.2 mit Hinweis), gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). Für die Bestimmung der Bedürftigkeit sind dabei nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers in Betracht zu ziehen ( BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen), sondern es sind auch die Mittel der ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen (z.B. Ehegatte) massgeblich. Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach ( BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 119 Ia 11 E. 3a S. 11 und 134 E. 4 S. 135 ; 85 I 1 E. 3 S. 4).

3.2. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden. Mit Bezug auf die Beweiswürdigung ist die Prüfung für die Frage der Bedürftigkeit mithin auf Willkür beschränkt ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis).

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und von Art. 117 ZPO . Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Bedürftigkeit zu Unrecht verneint.

4.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos sei, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren nicht gewährt werden könne und er deshalb zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern sei. Aus der Steuererklärung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2010 gehe hervor, dass er über Wertschriften in der Höhe von Fr. 347'954.-- verfüge und mangels näherer Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er auch heute noch in vergleichbarem Mass über Wertschriften verfüge. Diese Wertschriften würden den Notgroschen bei Weitem übersteigen, wobei unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer auch private Schulden in Millionenhöhe ausweise. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes sei nicht auf das Nettovermögen, sondern nur auf das Vermögen abzustellen, über welches der Gesuchsteller effektiv verfüge.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm würden die erforderlichen Mittel fehlen, um einen Prozess auf eigene Kosten bestreiten zu können. Er sei nicht mehr erwerbstätig und verfüge an Einnahmen lediglich über eine AHV-Rente, habe kein Vermögen, sei ausgepfändet und habe Schulden in Millionenhöhe. Aus der Steuererklärung aus dem Jahre 2010 gehe klar hervor, dass es sich bei den Wertschriften in der Höhe von Fr. 347'954.-- ausschliesslich um Vermögenswerte seiner Ehefrau handle. Seine Ehefrau sei nicht bereit, ihn im Aberkennungsprozess zu unterstützen. Sie habe es abgelehnt, mit ihrem Geld die ihn betreffenden Kostenvorschüsse zu bezahlen, was ihr auch nicht zugemutet werden dürfe. Damit würden ihm jegliche Mittel fehlen, um die geforderten Gerichtskostenvorschüsse zu bezahlen.

4.3. Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Beistandspflicht des Ehegatten, muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auch die wirtschaftliche Situation des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (vgl. E. 3.1). Demnach sind für die Bestimmung der Bedürftigkeit die Mittel des Gesuchstellers sowie die Mittel der von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen bzw. seiner Ehefrau massgeblich. Dies gilt auch für - wie vorliegend - vermögensrechtliche Prozesse (vgl. Urteil 4A_423/2012 vom 10. September 2012 E. 2.2 mit Hinwiesen); die eheliche Beistandspflicht umfasst nicht nur den Lebensunterhalt des anderen Ehegatten, sondern darüber hinaus auch andere Bedürfnisse, insbesondere den Rechtsschutz ( BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 mit Hinweisen).

Die Vermögenswerte der Ehefrau des Beschwerdeführers gehen aus der Steuererklärung aus dem Jahre 2010 klar hervor. Der Beschwerdeführer bringt denn in seiner Beschwerde auch selber vor, dass seine Ehefrau über Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 347'954.-- verfügen würde und daneben auch noch eine Eigentumswohnung mit einem Steuerwert von Fr. 350'000.-- besitze. Die Ehefrau kann aufgrund ihrer ehelichen Beistandspflicht verpflichtet werden, aus ihrem Vermögen oder Vermögensertrag einen Vorschuss zu leisten, unter Vorbehalt endgültiger Auseinandersetzung unter den Ehegatten (vgl. BGE 85 I 1 E. 3 S. 5).

Weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers unmöglich oder unzumutbar sein sollte ihrer Beistandspflicht nachzukommen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung und bringt insbesondere nicht vor, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.

Die angefochtenen Zwischenentscheide sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege infolge mangelnder Bedürftigkeit verweigert und ihm Frist zur Leistung eines einstweiligen Kostenvorschusses gesetzt hat.

5. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze