Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_147/2012 KI-generiert

Insured Party v. Insurer Regarding Supplementary Health Insurance Suitability for Conciliation

Geschäftsnummer 4A_147/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an employee, who was covered by a sick leave insurance policy, and the employer regarding the cessation of sick leave payments. The employer stopped payments on May 9, 2009, claiming the employee had regained full work capacity by that date. The employee contested this decision and filed a request for mediation in April 2011, seeking a sum of money plus interest. However, the court indicated that a mediation process would not take place, as it had adopted a principle decision stating that such cases would proceed without prior mediation. Subsequent attempts by the employee to obtain a formal decision on the refusal of mediation were rejected, leading to a complaint being filed with the Swiss Federal Tribunal, which focused on procedural issues regarding the lack of legal recourse against the decisions made by the lower court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 202 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 7 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Insured Party v. Insurer Regarding Supplementary Health Insurance Suitability for Conciliation: The employer stopped payments on May 9, 2009, claiming the employee had regained full work capacity by that date. The employee contested this decision and filed a request for mediation in April 2011, seeking a sum of money plus interest. However, the court indicated that a mediation process would not take place, as it had adopted a principle decision stating that such cases would proceed without prior mediation. Subsequent attempts by the employee to obtain a formal decision on the refusal of mediation were rejected, leading to a complaint being filed with the Swiss Federal Tribunal, which focused on procedural issues regarding the lack of legal recourse against the decisions made by the lower court.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankentaggeld Rechtsverweigerung Krankenzusatzversicherer Krankenversicherung Einigungsverfahren sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Einstellung der Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 100 Abs. 1 LTF

Cited in the reasoning to establish that the appeal was filed too late against the decision of January 24, 2012.

Art. 100 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning when discussing and ultimately rejecting the applicability of the appeal against refusal to act (Rechtsverweigerung).

Art. 29 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's duty to review admissibility ex officio.

Art. 44 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to calculate the start date of the appeal deadline.

Art. 45 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to calculate the extension of the appeal deadline due to the weekend.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the date the appeal was submitted to the post office.

Art. 49 BGG

Cited in the reasoning regarding the lack of a legal remedy instruction on the earlier letter of June 8, 2011.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to deny the opposing party compensation for costs.

Art. 74 Abs. 2 lit b BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal based on the specific subject matter (supplementary health insurance disputes).

Art. 75 BGG

Cited in the reasoning to confirm the general admissibility of appeals against final cantonal decisions.

Art. 91 ff. BGG

Cited in the reasoning to distinguish between an appealable decision and a refusal to act.

Art. 93 LTF

This provision is implicitly referenced as the appeal was declared inadmissible, which is the typical outcome when the conditions for the specific appeal type are not met, although the reasoning focuses on the inadmissibility based on the nature of the decision and timeliness (Art. 100 LTF).

Art. 94 BGG

Cited in the reasoning when discussing and ultimately rejecting the applicability of the appeal against refusal to act (Rechtsverweigerung).

Art. 197 ff. ZPO

Mentioned in the facts regarding the requested conciliation procedure, but not used in the dispositive.

Art. 202 ZPO

Mentioned in the facts regarding the initial conciliation request, but not used in the dispositive.

Art. 243 ff. ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the applicable simplified procedure, but not used in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

2C_107/2024 (2024-08-19)
Ultra-light Aircraft Owners v. Federal Office of Civil Aviation (Denial of Justice for Lack of Formal Decision)
«…urs qu'en cas de décision formelle, sous réserve de comportements abusifs (cf. arrêts 2C_1052/2021 précité consid. 4.6; 4A_147/2012 du 2 juillet 2012 consid. 1.2 et 1.3; 8C_1012/2010 précité consid. 3.2; et les arrêts cités). 6. Dans sa première motiv…»
2C_1052/2021 (2022-12-27)
Landowner's Untimely Claim of Failure to Act Regarding Road Renovation Costs
«…S. 207 f.; Urteile 5A_15/2020 vom 6. Mai 2020 E. 1.3; 8C_69/2013 vom 5. Juni 2013 E. 2, nicht publ. in BGE 139 V 339 ; 4A_147/2012 vom 2. Juli 2012 E. 1.2; 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E. 3.2; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bu…»
5A_15/2020 (2020-05-06)
Cyclist v. Legal Aid Foundation Supervisory Decision on CAS Costs
«…Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4334 Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 89 E-BGG; vgl. auch Urteile 4A_147/2012 vom 2. Juli 2012 E. 1.2; 1C_433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.4). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen e…»
2C_636/2016 (2017-01-31)
Appeal for Denial of Justice Inadmissible Due to Untimely Challenge of Final Decision
«…cation de l'expédition complète, au sens de l' art. 100 al. 1 LTF (cf. arrêts 2C_543/2016 du 18 août 2016 consid. 2.1; 4A_147/2012 du 2 juillet 2012 consid. 1.2; 1C_433/2008 du 16 mars 2009 consid. 1.4; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, ad art. 100 LTF…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_147/2012

Urteil vom 2. Juli 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggeld; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs um Ausfertigung eines Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 1. März 2012.

Sachverhalt:

A. Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) richtete X.________ (Beschwerdeführer), der bei ihr krankentaggeldversichert war, ab dem 24. Juni 2009 Krankentaggeld aus. Per 9. Mai 2009 stellte sie die Taggeldzahlungen ein, da der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt habe.

B. Am 18. April 2011 liess der Beschwerdeführer ein Schlichtungsbegehren gemäss Art. 202 ZPO stellen und verlangte im Wesentlichen im Rahmen einer Teilklage Fr. 27'925.-- nebst Zins. Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2011 darauf hin, das Versicherungsgericht habe in einem Grundsatzentscheid beschlossen, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die eidgenössische Zivilprozessordnung nur sinngemäss zur Anwendung zu bringen ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren. Er setzte ihm eine Frist an zur Einreichung einer vollständigen Klage. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht, es sei der Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle des Versicherungsgerichts aufzuheben und diese anzuweisen, ein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchzuführen. Das Versicherungsgericht verwies mit Beschluss vom 24. Januar 2012 auf seinen bereits im Schreiben des Instruktionsrichters vom 8. Juni 2011 angesprochenen Grundsatzentscheid vom 1. März 2011, dessen Erwägungen es zitierte und an dem es festhielt. Es erkannte, beim Schreiben vom 8. Juni 2011 handle es sich nicht um einen Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde, sondern um eine rein instruktionsrichterliche Anordnung im Rahmen des vom Beschwerdeführer eingeleiteten Klageverfahrens. Gegen derartige prozessleitende Zwischenentscheide stehe kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Als Rechtsmittel wäre vielmehr eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zu ergreifen. Aus diesem Grund trat das Versicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 verwies der Beschwerdeführer auf das Schlichtungsgesuch vom 18. April 2011 und verlangte einen Nichteintretensentscheid samt Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 1. März 2012 verwies die Präsidentin des Versicherungsgerichts erneut auf den ergangenen Grundsatzentscheid und erläuterte, da kein Schlichtungsversuch durchzuführen sei, bestehe kein Anlass, die vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Schlichtungsbehörde (ein Mitglied des Versicherungsgerichts) zu installieren. Da keine Schlichtungsstelle existiere, könne auch kein Nichteintretensentscheid ergehen. Sodann wies die Präsidentin des Versicherungsgerichts darauf hin, gegen die Ablehnung der Ausfertigung eines Nichteintretensentscheides stehe kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, eine allfällige Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht bleibe aber vorbehalten.

D. Mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde in Zivilsachen" vom 13. März 2012 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Schlichtungsgesuch vom 18. April 2011 an die Hand zu nehmen. Mit Eingabe vom 23. März 2012 reicht der Beschwerdeführer eine Verfügung des Versicherungsgerichts vom 20. März 2012 ein, wonach das Klageverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistiert wird. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Versicherungsgericht auf Vernehmlassung verzichtet und statt dessen auf seinen Beschluss vom 1. März 2011 verweist, gemäss welchem sich das Verfahren in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sinngemäss nach den Vorschriften der Eidgenössischen Zivilprozessordnung über das vereinfachte Verfahren ( Art. 243 ff. ZPO ) richtet, jedoch ohne vorgängigen Schlichtungsversuch. Obwohl kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde, hat der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eingereicht.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3, 329 E. 1 S. 331; je mit Hinweisen).

1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Davon ausgenommen sind unter anderem die Fälle, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht ( Art. 75 BGG ). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Gemäss § 14 des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO/AG) vom 23. März 2010 (SAR 221.200) entscheidet das Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten gemäss Art. 7 ZPO . Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig ( Art. 74 Abs. 2 lit b BGG ).

1.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist grundsätzlich innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann nach Art. 94 i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG jederzeit Beschwerde geführt werden. Art. 94 BGG hat die Untätigkeit einer Behörde zum Gegenstand (die Weigerung, einen Entscheid zu fällen oder die ungebührliche Verzögerung eines Entscheids im eigentlichen Sinn), weshalb ein eigentliches Beschwerdeobjekt gar nicht vorliegt. Vielmehr bleibt die Behörde stillschweigend untätig oder lehnt es ausdrücklich ab, innerhalb einer angemessenen Frist einen Entscheid zu fällen. Wenn sich Letzteres allerdings aus einem formellen Entscheid ergibt, liegt keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne dieser Bestimmung vor, sondern ein anfechtbarer Entscheid gemäss Art. 91 ff. BGG . Die Unterscheidung ist wichtig, weil davon die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 BGG ) abhängen kann (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4334 Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 89 E-BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.4).

1.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 8. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass gemäss ihrem Grundsatzentscheid kein vorgängiges Schlichtungsverfahren stattfinde, und eine Frist zur Einreichung einer vollständigen Klage angesetzt. Ob der Beschwerdeführer bereits gegen dieses Schreiben beim Bundesgericht hätte Beschwerde führen können beziehungsweise müssen, kann offen bleiben, da das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Art. 49 BGG ). Der Beschwerdeführer hat indessen kantonale Beschwerde ergriffen, worauf die Vorinstanz im Beschluss vom 24. Januar 2012 nochmals ihre Auffassung darlegte, es sei keine Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Dieser Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht mit Hinweis auf die Rechtsmittelfrist. Die Vorinstanz ist mithin nicht einfach untätig geblieben, sondern sie bekundete in einem formellen, anfechtbaren Entscheid, dass es in Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Schlichtungsverhandlung gebe, weshalb dem klägerischen Begehren auf Durchführung einer solchen nicht entsprochen werden könne. Insoweit liegt keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG vor.

1.4 Da sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Rechtsverweigerung aus dem Beschluss vom 24. Januar 2012, einem formellen, anfechtbaren Entscheid, ergibt, kommt Art. 100 Abs. 7 BGG nicht zum Tragen und bilden weder Untätigkeit der Vorinstanz ( Art. 94 BGG ) noch deren Schreiben vom 1. März 2012 taugliche "Beschwerdeobjekte" für die gerügte Rechtsverweigerung. Statt mit Blick auf das Schlichtungsgesuch vom 18. April 2011 Rechtsverweigerungsbeschwerde ( Art. 94 BGG ) zu erheben, hätte der Beschwerdeführer den Beschluss vom 24. Januar 2012 anfechten müssen.

1.5 Der Beschluss vom 24. Januar 2012 wurde gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Tag nach seiner Eingabe vom 8. Februar 2012 am 9. Februar 2012 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann mithin am Freitag, den 10. Februar 2012, zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und verlängerte sich infolge des Wochenendes vom 10./11. März 2012 bis Montag, den 12. März 2012, ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde datiert vom 13. März 2012 und wurde auch an diesem Tag der Post übergeben ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Damit ist die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses vom 24. Januar 2012 nicht eingehalten. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers annehmen wollte, seine Beschwerde richte sich sinngemäss gegen den Beschluss vom 24. Januar 2012, wäre zufolge Verspätung nicht darauf einzutreten.

2. Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und die Vernehmlassung nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden war, steht ihr keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Prozesskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak