Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_146/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_146/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which the plaintiff filed a lawsuit against the defendant regarding the non-acknowledgment of a claim related to a loan. Initially, a district court dismissed the plaintiff's case due to a failure to pay the requested advance costs. The plaintiff appealed this decision to a higher court, which also rejected the appeal. Subsequently, the plaintiff submitted a complaint to the Federal Tribunal, which found that the appeal lacked sufficient justification and therefore did not proceed with the case. No court costs were imposed on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: Initially, a district court dismissed the plaintiff's case due to a failure to pay the requested advance costs. The plaintiff appealed this decision to a higher court, which also rejected the appeal. Subsequently, the plaintiff submitted a complaint to the Federal Tribunal, which found that the appeal lacked sufficient justification and therefore did not proceed with the case. No court costs were imposed on the plaintiff.

Schlagwörter

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Darlehen Vollmacht Kostenvorschuss ungenügend begründete Rüge Beschwerdelegitimation begründeter Entscheid Beweislosigkeit Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_146/2008 /len

Urteil vom 3. April 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen; Vollmacht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 29. Januar 2008.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 27. März 2007 auf die von der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2006 gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Aberkennungsklage nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;

dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Aargau appellierte, das ihr Rechtsmittel mit Urteil vom 29. Januar 2008 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. März 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 29. Januar 2008 zu erheben;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. März 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin