Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_145/2025 KI-generiert

Legal Aid Denial in Futile Revision Application

Geschäftsnummer 4A_145/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Legal Aid Denial in Futile Revision Application The petitioner contested the denial of her request for legal aid and free legal representation by the Cantonal Administrative Court for a revision application concerning an earlier judgment ordering her to repay CHF 71,598.70. The lower court denied the request, finding the revision application hopeless because the petitioner alleged new facts (a higher level of employment hours than assumed in the original judgment) that she had known about during the initial proceedings and that should have been substantiated then, not in a revision. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the petitioner failed to adequately address the lower court's reasoning regarding the hopelessness of her revision claim under the revision grounds of subsequently discovered new facts, instead focusing on irrelevant substantive legal issues, thereby not meeting the minimum requirements for a sufficiently reasoned appeal, and consequently also rejected her request for legal aid for the federal proceedings due to futility.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Legal Aid Denial in Futile Revision Application: The lower court denied the request, finding the revision application hopeless because the petitioner alleged new facts (a higher level of employment hours than assumed in the original judgment) that she had known about during the initial proceedings and that should have been substantiated then, not in a revision. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the petitioner failed to adequately address the lower court's reasoning regarding the hopelessness of her revision claim under the revision grounds of subsequently discovered new facts, instead focusing on irrelevant substantive legal issues, thereby not meeting the minimum requirements for a sufficiently reasoned appeal, and consequently also rejected her request for legal aid for the federal proceedings due to futility.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgesuch Beschäftigungsbeihilfen materielle Voraussetzungen Nothilfe nach BV Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings was denied because the appeal lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_145/2025

Urteil vom 31. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, Postfach, 8570 Weinfelden,

Beschwerdegegner

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Februar 2025 (VV.2024.193/Z).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 27. September 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 71'598.70 zuzüglich Zins von 5% seit dem 29. Juni 2022 zurückzuzahlen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4A_5/2024 vom 9. April 2024 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. November 2024 das Verwaltungsgericht um Revision seines Entscheides vom 27. September 2023. Zugleich stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht dieses Gesuch ab.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2025 aufzuheben und ihr für dessen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter sei ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Mit Verfügung vom 25. März 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 150 III 248

E. 1;

149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1).

3.1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

3.2.

Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

140 III 86

E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 II 283

E. 1.2.3;

140 III 115

E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (

BGE 149 III 318

E. 3.1.3;

142 III 364

E. 2.4).

3.3.

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe im massgeblichen Zeitraum mit einem höheren Pensum gearbeitet als das zu revidierende Urteil annehme. Damit berufe sie sich auf den Revisionsgrund der nachträglich entdeckten neuen Tatsachen (

Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO

). Die Beschwerdeführerin sei indessen bereits im ursprünglichen Verfahren im Besitze ihrer Lohnabrechnungen gewesen und habe deshalb ihr Arbeitspensum gekannt. Folglich hätte sie ihr Pensum schon damals substanziiert darlegen und beweisen müssen. Revisionsweise könne sie diese Behauptungen nicht nachholen. Da ihr Revisionsgesuch aussichtslos erscheine, habe sie gemäss

Art. 117 lit. b ZPO

keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, was an dieser vorinstanzlichen Prozesschancenbeurteilung falsch sein sollte. Stattdessen beschränkt sie sich auf nicht einschlägige Ausführungen zu materiellrechtlichen Fragen, wie zum Versicherungsvertrag, der Höhe ihres damaligen Lohnes und der Taggeldberechnung. Damit setzt sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht rechtsgenügend auseinander.

3.4.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner