Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_144/2017 KI-generiert

Tenant Appeal Against Tenancy Termination Over Renovation

Geschäftsnummer 4A_144/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the termination of a rental agreement due to a comprehensive renovation of the property in question. Following the decision of the Appellationsgericht of Basel-Stadt on February 6, 2017, the respondent submitted a request on July 6, 2017, to dismiss the proceedings after the appellant withdrew their complaint based on a mutual agreement reached on June 28, 2017. The appellant also sought free legal assistance, but the court queried whether the case had sufficient merit. Various legal arguments were presented regarding the validity of the termination and the associated public permits, leading the court to conclude that the appellant's claims were insufficiently substantiated and considered the request for free legal representation as impractical. Consequently, the court decided to discontinue the case due to the withdrawal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Tenant Appeal Against Tenancy Termination Over Renovation: Following the decision of the Appellationsgericht of Basel-Stadt on February 6, 2017, the respondent submitted a request on July 6, 2017, to dismiss the proceedings after the appellant withdrew their complaint based on a mutual agreement reached on June 28, 2017. The appellant also sought free legal assistance, but the court queried whether the case had sufficient merit. Various legal arguments were presented regarding the validity of the termination and the associated public permits, leading the court to conclude that the appellant's claims were insufficiently substantiated and considered the request for free legal representation as impractical. Consequently, the court decided to discontinue the case due to the withdrawal of the complaint.

Schlagwörter

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Kündigung des Mietverhältnisses wegen Gesamtsanierung der Liegenschaft Renovationskosten Mieter Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrensabschreibung Planungskosten Mietzinsherabsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is discontinued based on the withdrawal of the appeal, as stipulated by this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid (unentgeltliche Prozessführung) was rejected based on this provision.

Art. 66 al. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs (Gerichtskosten) based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_144/2017

Verfügung vom 7. August 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Diana Göllrich,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse B.________,

vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Gesamtsanierung der Liegenschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. Februar 2017.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. Juli 2017 eine zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 28. Juni 2017 sowie eine Honorarnote einreichte und beantragte, das Verfahren durch vorbehaltlosen Klagerückzug des Beschwerdeführers als erledigt abzuschreiben und diesem die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten aufzulegen;

dass der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert wurde und innert der angesetzten Frist die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 28. Juni 2017 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht festhält und seine Rechtsvertreterin eine Honorarnote einreicht;

dass die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG nur gewährt werden kann, sofern die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint;

dass sich die Frage, ob eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, in Bezug auf den Zeitpunkt beurteilt, in dem sie ausgesprochen wird ( BGE 142 III 91 E. 3.2.1 S. 92 f.);

dass der Beschwerdeführer darauf hinweist, das ursprüngliche Baugesuch sei ungenügend gewesen und habe neu publiziert werden müssen, und daraus ableitet, im Zeitpunkt der Kündigung sei kein genügend ausgereiftes und ausgearbeitetes Projekt vorgelegen;

dass die Beschwerde nicht rechtsgenüglich darauf eingeht, inwiefern die vorgenommenen Änderungen darauf schliessen lassen, dass im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden konnte, ob die geplanten Arbeiten eine Räumung des Mietobjekts erforderlich machen ( BGE 140 III 496 E. 4.2.2 S. 499 mit Hinweisen);

dass eine mangelnde oder ungenügende Begründung der Kündigung für sich allein nicht genügt, um diese als missbräuchlich auszuweisen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 4A_703/2016 vom 24. Mai 2017 E. 5.3 mit Hinweis);

dass der Beschwerdeführer sich auf die Einschätzung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten beruft, die das Bauvorhaben mit ihrem verbindlichen Antrag an das Bauinspektorat vom 4. Oktober 2013 als nicht genehmigungsfähig eingestuft habe;

dass eine im Kündigungszeitpunkt nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit, dass die Bewilligung verweigert werden könnte, nicht genügt, um die Kündigung als missbräuchlich auszuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_726/2012 vom 30. April 2013 E. 1.4);

dass in der Beschwerde nicht hinreichend aufgezeigt wird, dass die negative Einschätzung nicht auf einer Ermessensausübung der Schlichtungsstelle beruht, die auch anders hätte ausfallen können ( BGE 140 III 496 E. 4.2.1 S. 499; Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2014 vom 23. Januar 2015 E. 2.2.1), sondern darauf, dass die Erteilung der Bewilligung für die Beschwerdegegnerin im Kündigungszeitpunkt erkennbar mit einer korrekten Ausübung des Ermessens und damit mit den Bestimmungen des öffentlichen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre;

dass die Beschwerde sich mit den entscheidenden Punkten nicht genügend auseinandersetzt (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 4A_142/2017 vom 3. August 2017; 4A_146/2017 vom 3. August 2017) und daher bei summarischer Prüfung von vornherein als aussichtslos erscheint, weshalb die unentgeltliche Prozessführung nicht beansprucht werden kann;

dass der Beschwerdeführer damit kostenpflichtig wird;

dass keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, weshalb der Beschwerdegegnerin noch kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist;

verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Niquille

Der Gerichtsschreiber: Luczak