Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_143/2016 KI-generiert

Filer's Appeal Against Cantonal Court Decision on Legal Aid and Advance Costs Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_143/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought legal aid for a civil procedure against two companies following a failed settlement attempt in a previous dispute. The individual applied for free legal assistance multiple times but was denied on grounds of the lawsuits being deemed hopeless. These refusals were upheld by a higher court, which also rejected subsequent appeals. After the individual initiated a new lawsuit for monetary damages, the court continued to reject requests for legal aid, leading to the individual filing a complaint with the Federal Tribunal, which focused on the legality and justification of the previous court decisions regarding the grant of free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Filer's Appeal Against Cantonal Court Decision on Legal Aid and Advance Costs Deemed Inadmissible: The individual applied for free legal assistance multiple times but was denied on grounds of the lawsuits being deemed hopeless. These refusals were upheld by a higher court, which also rejected subsequent appeals. After the individual initiated a new lawsuit for monetary damages, the court continued to reject requests for legal aid, leading to the individual filing a complaint with the Federal Tribunal, which focused on the legality and justification of the previous court decisions regarding the grant of free legal assistance.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss anfechtbarer Zwischenentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag Rückzug des Rechtsbegehrens Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Vorbringen unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
Art. 99 Abs. 2 BGG
Rechtslage im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed because the submission failed to meet the required grounds for appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the submission failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for assignment of pro bono counsel was rejected due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to levy court fees given the circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_143/2016

Urteil vom 13. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

B.________ AG,

C.________ AG.

.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 25. Januar 2016.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein Schlichtungsgesuch gegen die B.________ AG anhängig machte, das mit Verfügung vom 11. April 2014 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 1. Mai 2014 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Revisionsverfahren gegen den beim Friedensrichteramt abgeschlossenen Vergleich stellte;

dass der Obergerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. September 2014 auf die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten eingereichte Beschwerde nicht eintrat;

dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2014 nicht eintrat (Verfahren 4D_89/2014);

dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2015 beim Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein weiteres Schlichtungsverfahren gegen die B.________ AG stellte;

dass der Obergerichtspräsident das Gesuch mit Entscheid vom 30. März 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beim Obergerichtspräsidenten ein weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein neu eingeleitetes Schlichtungsverfahren einreichte;

dass der Obergerichtspräsident das Gesuch mit Entscheid vom 21. Mai 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 20. August 2015 eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid vom 21. Mai 2015 erhobene Beschwerde abwies;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2015 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 20. August 2015 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4A_457/2015);

dass die Vergleichsverhandlungen am 22. Oktober 2015 scheiterten, weshalb das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung erteilte;

dass am 5. November 2015 eine Klage des Beschwerdeführers gegen die B.________ AG und die C.________ AG auf Zahlung von Fr. 40'000.-- beim Bezirksgericht Zürich einging;

dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 23. November 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies, ihm eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'750.-- ansetzte, auf das Begehren um Ungültigerklärung der Rechnung des Friedensrichteramts nicht eintrat und im Übrigen diverse prozessleitende Verfügungen erliess;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 25. Januar 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 23. November 2015 erhobene Beschwerde abwies.

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Februar 2016 erklärte, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 2. März 2015 eine weitere Eingabe einreichte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Vorbringen unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);

dass der Antrag des Beschwerdeführers um "Wiederaufnahme oder auch Aufnahme eines bislang noch gar nicht geführten Verfahrens" aufgrund einer angeblich in der Zwischenzeit eingetretenen Änderung der Sach- bzw. Rechtslage im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht verschiedenste Unterlagen einreicht und einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2016 und 2. März 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der B.________ AG, der C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 13. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann