Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_142/2008 KI-generiert

Tenant Eviction Upheld After Failure to Participate in Proceedings

Geschäftsnummer 4A_142/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the termination of a lease for a 4.5-room apartment with a parking space. The tenant contested the landlord's notice of termination at a mediation authority but failed to attend the scheduled hearing, resulting in the matter being dismissed. Subsequently, the landlord filed for eviction, and the tenant again did not participate in the proceedings. An initial court order directed the tenant to vacate the apartment, which the tenant appealed, but the appeal was rejected by a higher court. The tenant then attempted to challenge the higher court's decision in the Federal Tribunal, but the court found the appeal inadequate in terms of required legal arguments, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Upheld After Failure to Participate in Proceedings: The tenant contested the landlord's notice of termination at a mediation authority but failed to attend the scheduled hearing, resulting in the matter being dismissed. Subsequently, the landlord filed for eviction, and the tenant again did not participate in the proceedings. An initial court order directed the tenant to vacate the apartment, which the tenant appealed, but the appeal was rejected by a higher court. The tenant then attempted to challenge the higher court's decision in the Federal Tribunal, but the court found the appeal inadequate in terms of required legal arguments, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Anspruch auf rechtliches Gehör Mitmieter Verfahrensabschreibung Schlichtungsverhandlung Grundpfandverwertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the required grounds for appeal (lack of reasoning).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide against levying court costs exceptionally, rendering the request for legal aid moot.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_142/2008 /len

Urteil vom 24. April 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 5. Februar 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Kündigung des bestehenden Mietvertrags betreffend eine 4 1/2-Zimmerwohnung mit Autounterstand durch die Vermieterschaft am 15. November 2007 bei der Schlichtungsstelle anfocht;

dass die Schlichtungsstelle das Verfahren am 11. Dezember 2007 als erledigt abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer der auf dieses Datum hin anberaumten Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war;

dass die Vermieterschaft daraufhin am 14. Dezember 2007 auf Ausweisung klagte, wobei sich der Beschwerdeführer wiederum nicht am Verfahren beteiligte;

dass der Kreisgerichtspräsident des Kreisgerichts Gaster-See dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 15. Januar 2008 unter anderem befahl, die 4 1/2-Zimmerwohnung inkl. Kellerabteil und Autounterstand zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten des Kreisgerichts Gaster-See vom 14. Dezember 2007 Rekurs beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen erhob;

dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 5. Februar 2008 den Rekurs des Beschwerdeführers sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2008 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht vom 5. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die kantonale Instanz verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) erwähnt, jedoch mit keinem Wort darauf eingeht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, wonach es der Beschwerdeführer offensichtlich unterlassen habe, die Schlichtungsbehörde über seine Abwesenheit zu informieren, weshalb seine Säumnis selbstverschuldet sei, gegen diese Bestimmung verstossen haben soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann