Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_139/2015 KI-generiert

Plaintiff v. Defendant (Federal Supreme Court Admissibility Ruling)

Geschäftsnummer 4A_139/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a contractual dispute concerning a service agreement, where the initial lower court had ordered one party to pay a sum of CHF 17,300 plus interest. This decision was appealed, and the higher court dismissed the claim, shifting court costs to the claimant. Subsequently, the higher court amended its ruling regarding the cost allocation, prompting the claimant to seek further recourse to the Swiss Federal Tribunal, aiming to challenge the higher court’s decisions and reinstate the initial ruling. The Federal Tribunal ultimately deemed the appeal inadmissible, noting procedural issues with the timing and grounds of the appeal concerning the amended judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Plaintiff v. Defendant (Federal Supreme Court Admissibility Ruling): This decision was appealed, and the higher court dismissed the claim, shifting court costs to the claimant. Subsequently, the higher court amended its ruling regarding the cost allocation, prompting the claimant to seek further recourse to the Swiss Federal Tribunal, aiming to challenge the higher court’s decisions and reinstate the initial ruling. The Federal Tribunal ultimately deemed the appeal inadmissible, noting procedural issues with the timing and grounds of the appeal concerning the amended judgment.

Schlagwörter

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Werkvertrag Rechtsschutzinteresse Auslegung von Urteilen Beschwerdelegitimation Schadensersatzklage Zuständigkeitsgründe Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained based on these provisions concerning inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs upon the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_139/2015

Urteil vom 16. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014 und 2. Februar 2015.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 23. Juni 2014 zur Zahlung von Fr. 17'300.-- nebst Zins an den Beschwerdeführer verpflichtete;

dass die Beschwerdegegnerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 19. Dezember 2014 die Klage abwies;

dass in Ziffer 4 des Urteils Folgendes festgehalten wurde:

"Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 2'875.-- (erstinstanzliches Verfahren) bzw. Fr. 2'800.-- (zweitinstanzliches Verfahren) verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung."

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Januar 2015 um Berichtigung der zitierten Dispositivziffer ersuchte, worauf das Obergericht mit Urteil vom 2. Februar 2015diese Dispositivziffer wie folgt neu fasste:

"Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'875.-- sowie mit dem von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den von ihr für das zweitinstanzliche Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- zu ersetzen."

dass in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsmittelfrist betreffend Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 19. Dezember 2014 durch die Berichtigung neu zu laufen beginne;

dass der Beschwerdeführer am 6. März 2015 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit folgendem Hauptantrag einreichte:

"1. In Aufhebung der beiden Urteile des Obergerichts des Kantons

Zürich (I. Zivilkammer) vom 19. Dezember 2014 und vom 02. Februar 2015 (betreffend Berichtigung von Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014) sei die Beschwerdeführerin (sic)

in Gutheissung der Klage des Beschwerdeführers vom 14. September 2012 zu verurteilen, diesem den Betrag von CHF 17'300.00 nebst Zins zu 5% seit dem 25. Januar 2015 zu bezahlen.

2. Die Angelegenheit sei zur Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten vor erster und oberer kantonaler Instanz an die Vorinstanz zurück zu weisen."

dass in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Dezember 2014 zugestellt worden;

dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass im Fall der nachträglichen Berichtigung eines kantonalen Entscheides nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zum OG, die nach dem Inkrafttreten des BGG für dieses weiter geführt wurde, eine neue Rechtsmittelfrist hinsichtlich jener Punkte zu laufen beginnt, die Gegenstand der Berichtigung bilden, und sich das Rechtsmittel nicht gegen jene Teile des ursprünglichen Urteils richten kann, welche von der Berichtigung nicht betroffen sind ( BGE 119 II 482 E. 3; Urteile 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013, 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013, 9C_597/2011 vom 3. Juli 2012, 2C_724 und 796/2010 vom 27. Juli 2011 E. 2.3);

dass die entsprechende Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Obergerichts vom 2. Februar 2015 also - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - richtig ist, wobei allerdings übersehen wurde, dass die Frage für das Rechtsmittel an das Bundesgericht nicht von der ZPO, sondern dem BGG geregelt wird;

dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 in der nicht berichtigten Fassung richtet;

dass im Übrigen in der Beschwerdeschrift die gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderliche Begründung fehlt, soweit sich die Beschwerde gegen jenen Teil des Urteils des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 richtet, der mit dem Urteil vom 2. Februar 2015 berichtigt wurde;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin