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4A_138/2020 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Barred for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_138/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over a tenancy termination and eviction order. The complainant, along with another party, had their rental agreement for a property including a restaurant, apartment, and additional rooms terminated due to non-payment. The eviction was initially ordered by the District Court of Brugg. The complainant appealed this decision to the Canton of Aargau's Higher Court, which upheld the original ruling and required the occupants to vacate the premises within ten days. The complainant subsequently lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the Higher Court's decision on grounds of rights violations, though the specific complaints were not adequately justified according to the tribunal's procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Barred for Insufficient Substantiation: The complainant, along with another party, had their rental agreement for a property including a restaurant, apartment, and additional rooms terminated due to non-payment. The eviction was initially ordered by the District Court of Brugg. The complainant appealed this decision to the Canton of Aargau's Higher Court, which upheld the original ruling and required the occupants to vacate the premises within ten days. The complainant subsequently lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting the Higher Court's decision on grounds of rights violations, though the specific complaints were not adequately justified according to the tribunal's procedural requirements.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Verfahrensabschreibung Mitmieter Gültigkeitserfordernis Eigentumsrecht ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it clearly failed to meet the required grounds for appeal (Art. 108 para. 1 lit. b LTF).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive the collection of court costs as an exception.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The respondent was not awarded party compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_138/2020

Urteil vom 26. März 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. Februar 2020 (ZSU.2020.5 (SZ.2019.71), Art. 14).

In Erwägung,

dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien (dem Beschwerdeführer und einer Mitbeteiligten) über das Mietobjekt an der Strasse U.________ in V.________ (Rest. W.________: ganzes UG mit Kühl- und Lagerraum, Restaurant, Säli, Küche, 3-Zimmer-Wohnung im OG, drei separate Zimmer im OG, Gartenwirtschaft etc. gemäss Mietvertrag vom 2. Dezember 2016) aufgelöst sei und den Beschwerdeführer sowie die Mitbeteiligte unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtete, das Mietobjekt innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu verlassen, zu räumen und sämtliche Schlüssel zurückzugeben;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 10. Februar 2020 abwies und den Beschwerdeführer sowie die Mitbeteiligte unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtete, das Mietobjekt innert 10 Tagen seit Zustellung des Obergerichtsentscheids zu verlassen, zu räumen und sämtliche Schlüssel zurückzugeben;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. März 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung zum Schluss kam, die Erstinstanz habe die wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses mit zutreffender Begründung als gültig erachtet und zu Recht die Mieterausweisung verfügt;

dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Berufung abwies;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und C.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer