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4A_136/2026 KI-generiert

4A_136/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4A_136/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 verpflichtete das Bezirksgericht Hochdorf die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbeteiligten, das Mietobjekt Loft Nr. xxx im 3. Obergeschoss inkl. Parkplatz Nr. xxx in der Tiefgarage der Liegenschaft U.________ in V.________ innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4A_136/2026 · Bundesgericht: Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Mieterausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_136/2026

Urteil vom 6. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner,

C.________,

weiterer Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. März 2026 (1B 26 1).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 verpflichtete das Bezirksgericht Hochdorf die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbeteiligten, das Mietobjekt Loft Nr. xxx im 3. Obergeschoss inkl. Parkplatz Nr. xxx in der Tiefgarage der Liegenschaft U.________ in V.________ innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben.

Mit Urteil vom 12. März 2026 wies das Kantonsgericht Luzern eine von der Beschwerdeführerin und vom Verfahrensbeteiligten gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 21. Januar 2026 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 19. März 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 23. März 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. März 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann