Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_136/2023 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_136/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a tenant contested a civil court order from Basel-Stadt requiring her to vacate premises rented from a corporation by January 16, 2023. She appealed this decision to the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which rejected her requests, including an extension for appeal submission and permission to enter the apartment for specific actions. The tenant then brought her grievances to the Swiss Federal Tribunal after the Appellationsgericht dismissed her appeal on February 3, 2023. She submitted complaints seeking to challenge this decision and requested suspensive effect but failed to sufficiently address the legal reasoning of prior judgments, leading to the dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: She appealed this decision to the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which rejected her requests, including an extension for appeal submission and permission to enter the apartment for specific actions. The tenant then brought her grievances to the Swiss Federal Tribunal after the Appellationsgericht dismissed her appeal on February 3, 2023. She submitted complaints seeking to challenge this decision and requested suspensive effect but failed to sufficiently address the legal reasoning of prior judgments, leading to the dismissal of her appeal.

Schlagwörter

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Ausweisung, Rechtsschutz in klaren Fällen Ausweisung des Mieters Mitmieter ungenügend begründete Rüge formelle Verfahrenseinstellung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Grundpfandverwertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to exceptionally waive the collection of court costs in this case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The court decided not to award party compensation as the opposing party incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_136/2023

Urteil vom 10. März 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung, Rechtsschutz in klaren Fällen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Februar 2023 (ZB.2023.1).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdeführerin an, die bei der Beschwerdegegnerin gemieteten Räumlichkeiten (xxx) bis spätestens Montag, 16. Januar 2023 zu räumen.

Die Beschwerdeführerin focht den zivilgerichtlichen Entscheid vom 29. Dezember 2022 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Berufung ab und setzte ihr unter anderem eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- an. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wies es zudem die sinngemässen Anträge der Beschwerdeführerin ab, ihr vorsorglich das Betreten der Wohnung und das Auswechseln des Zylinders des Wohnungstürschlosses zu gestatten, soweit es darauf eintrat.

1.2. Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Dezember 2022 sowie die Verfügungen des Appellationsgerichts vom 9. Januar 2023 (Verfahren 4D_6/2023) und 12. Januar 2023 (Verfahren 4D_8/2023) beim Bundesgericht mit Beschwerde an.

Mit Urteil 4D_6/2023 / 4D_8/2023 vom 27. Februar 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein.

1.3. Mit Entscheid vom 3. Februar 2023 wies das Appellationsgericht die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 29. Dezember 2022 ab.

Mit Eingabe vom 2. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Februar 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 9. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, in der sie unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Beschwerdeeingaben vom 2. und 9. März 2023 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Februar 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann