Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_136/2020 KI-generiert

Bankruptcy Liquidator's Appeal on Advance Court Costs Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_136/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company in liquidation, acting as the appellant, filed a complaint against another company concerning a decision by the Commercial Court of the Canton of St. Gallen. The issue revolved around a court cost advance of 30,000 Swiss Francs that the appellant challenged on January 27, 2020. The Commercial Court reconsidered the order on January 31, 2020, reaffirming the company's obligation to provide the advance payment. Subsequently, the appellant indicated on May 12, 2020, that bankruptcy proceedings had begun on March 17, 2020, leading them to withdraw their complaint. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the appellant lost the right to pursue the case after the bankruptcy was initiated, rendering the complaint withdrawal notification ineffective. The Tribunal considered whether the appeal was admissible based on whether the court cost requirement caused irreparable harm, ultimately deciding that the appeal was clearly inadmissible due to insufficient claims of financial inability to pay the advance.

Legislator-Regeste

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Art. 207 SchKG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Bankruptcy Liquidator's Appeal on Advance Court Costs Deemed Inadmissible: Gallen. The issue revolved around a court cost advance of 30,000 Swiss Francs that the appellant challenged on January 27, 2020. The Commercial Court reconsidered the order on January 31, 2020, reaffirming the company's obligation to provide the advance payment. Subsequently, the appellant indicated on May 12, 2020, that bankruptcy proceedings had begun on March 17, 2020, leading them to withdraw their complaint. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the appellant lost the right to pursue the case after the bankruptcy was initiated, rendering the complaint withdrawal notification ineffective. The Tribunal considered whether the appeal was admissible based on whether the court cost requirement caused irreparable harm, ultimately deciding that the appeal was clearly inadmissible due to insufficient claims of financial inability to pay the advance.

Schlagwörter

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Aberkennungsklage Kostenvorschussverfügung Kostenvorschuss Konkursverhandlung Geschäftsschuld Recht zur Hinterlegung Liquidationsverfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 207 SchKG
dass die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, offensichtlich unzulässig ist, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren ungeachtet des Umstandes, dass über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, nicht in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert wird (vgl.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
The court analyzed the admissibility of the appeal against an interlocutory decision based on this article, concluding that the requirements for appealability (non-reparable disadvantage) were not met.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );
Art. 93 BGG
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
dass im vorliegenden Fall noch keine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Androhung eines Nichteintretens für den Säumnisfall angesetzt wurde;
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule for non-entry into the merits.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule for non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided exceptionally not to levy court fees.

Art. 68 BGG

The court ruled that the responding party was not awarded any party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The court analyzed the admissibility of the appeal against an interlocutory decision based on this article, concluding that the requirements for appealability (non-reparable disadvantage) were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_136/2020

Urteil vom 26. Mai 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aberkennungsklage; Kostenvorschussverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Januar 2020 (HG.2020.4-HGK).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin als Klägerin im Verfahren HG.2020.4-HGK vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen den geforderten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30'000.-- mit Schreiben vom 27. Januar 2020 beanstandete;

dass das Handelsgericht die Kostenvorschussverfügung mit Verfügung vom 31. Januar 2020 in Wiedererwägung zog und die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in genannter Höhe bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 9. März 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mitteilte, es sei über sie vom Kreisgericht Werdenberg Sarganserland der Konkurs eröffnet worden, was sie veranlasse, ihre Beschwerde vom 9. März 2020 zurückzuziehen;

dass sich aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen ergibt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Konkurserkenntnis des Konkursrichters des Kreisgerichts Werdenberg Sarganserland vom 17. März 2020 mit Wirkung ab dem 17. März 2020, 15:00 Uhr, aufgelöst wurde;

dass die Beschwerdeführerin somit am 12. Mai 2020 nicht befugt war, die Beschwerde zurückzuziehen, weil sie das Prozessführungsrecht mit der Konkurseröffnung verloren hatte ( BGE 132 III 89 E. 1.3 S. 93);

dass ihre Rückzugserklärung deshalb unbeachtlich ist und das Verfahren nicht infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben werden kann;

dass die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, offensichtlich unzulässig ist, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren ungeachtet des Umstandes, dass über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, nicht in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert wird (vgl. Urteile 4A_64/2016 vom 3. Juni 2016; 5A_539/2008 vom 2. Oktober 2008 und 5A_398/2008 vom 4. September 2008; ferner Urteil 4D_33/2011 vom 30. Mai 2011);

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung des Handelsgerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2; vgl. auch für die Kontrolle von Kostenvorschüssen: BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 807);

dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend von vornherein ausser Frage steht, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte;

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 801; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c ; 77 I 42 E. 2);

dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht;

dass im vorliegenden Fall noch keine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Androhung eines Nichteintretens für den Säumnisfall angesetzt wurde;

dass unabhängig davon nach gefestigter Praxis ein Nachteil rechtlicher Natur in Gestalt der Säumnisfolge des Nichteintretens und der Verhinderung des Zugangs zum Gericht nur droht, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 805 und E. 2.3.4 S. 807 f. mit zahlreichen Hinweisen);

dass die Beschwerdeführerin sich dazu nicht substanziiert äussert und damit ihre finanzielle Unfähigkeit, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, nicht, jedenfalls nicht hinreichend behauptet hat;

dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer