Arbitration Challenge Foreclosed by Failure to Appeal Intermediate Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties following a "Non-Assertion and Settlement Agreement" that included an arbitration clause designating a three-member arbitration panel based in Zurich, operating under the rules of the German Institution of Arbitration. The complainant initiated arbitration against the respondent in March 2016, during which the appointed arbitrators were confirmed in June 2016. Issues of alleged bias against two arbitrators were raised by the complainant, leading to a series of rejections of these objections by the arbitration panel. Ultimately, the panel issued a final award in January 2018, dismissing the complainant's claims and partially granting the respondent's counterclaims. The complainant then sought to annul this award and challenge the arbitrators' appointments in March 2018, but faced procedural challenges regarding the timing and admissibility of their objections.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 190 Abs. 3 IPRG, Art. 190 Abs. 2 IPRG, Art. 77 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Arbitration Challenge Foreclosed by Failure to Appeal Intermediate Ruling: The complainant initiated arbitration against the respondent in March 2016, during which the appointed arbitrators were confirmed in June 2016. Issues of alleged bias against two arbitrators were raised by the complainant, leading to a series of rejections of these objections by the arbitration panel. Ultimately, the panel issued a final award in January 2018, dismissing the complainant's claims and partially granting the respondent's counterclaims. The complainant then sought to annul this award and challenge the arbitrators' appointments in March 2018, but faced procedural challenges regarding the timing and admissibility of their objections.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (no admission) based on this procedural provision regarding the inadmissibility of late challenges to composition of the arbitral tribunal.
The court costs are imposed on the appellant.
Used to rule that no compensation for party costs is awarded because the opposing party incurred no expense in the Federal Tribunal proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_136/2018
Urteil vom 30. April 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andri Hess und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AB,
vertreten durch Rechtsanwälte Philippe Bärtsch
und Sebastiano Nessi,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsspruch ("Final Award") des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich
vom 26. Januar 2018 (DIS-SV-JR-619/16).
In Erwägung,
dass die Parteien am 14. Januar 2012 eine als "Non-Assertion and Settlement Agreement" bezeichnete Vereinbarung abschlossen, die unter anderem eine Schiedsklausel zugunsten eines Dreierschiedsgerichts mit Sitz in Zürich enthält, wobei sich das Schiedsverfahren nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) richten soll;
dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2016 ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der DIS gegen die Beschwerdegegnerin einleitete;
dass am 24. Juni 2016 die beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichter bestätigt wurden;
dass diese gemeinsam den Schiedsobmann bestimmten, der am 8. August 2016 von der DIS bestätigt wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juni 2017 den Schieds obmann als befangen ablehnte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2017 den von ihr bezeichneten Schiedsrichter als befangen ablehnte;
dass der Schiedsobmann den Parteien am 13. Juli 2017 bestätigte, dass das Dreierschiedsgericht über die Ablehnungsbegehren entscheiden werde;
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich mit Verfügung vom 7. August 2017 die beiden Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies;
dass am 20. und 21. September 2017die mündliche Verhandlung durchgeführt wurde;
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich am 26. Januar 2018 seinen Schiedsspruch erliess, wobei es die Klagebegehren der Beschwerdeführerin abwies und die Widerklagebegehren der Beschwerdegegnerin teilweise guthiess;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. März 2018 beantragte, es sei der Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 26. Januar 2018 aufzuheben, es seien die beiden abgelehnten Schiedsrichter abzusetzen und es sei die Sache an ein neu zu bestellendes Schiedsgericht zurückzuweisen;
dass nach ständiger Rechtsprechung Zwischenentscheide des Schiedsgerichts über seine Zusammensetzung oder Zuständigkeit nicht nur selbständig anfechtbar sind ( Art. 190 Abs. 3 IPRG ), sondern auch unmittelbar angefochten werden müssen, andernfalls die dagegen gerichteten Rügen verwirken und nicht mehr mit Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben werden können (vgl. BGE 143 III 462 E. 2.2; 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 118 II 353 E. 2; Urteile 4A_282/2013 vom 13. November 2013 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 139 III 511 ; 4A_698/2014 vom 5. März 2015);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Endentscheid vom 26. Januar 2018 Rügen betreffend die Befangenheit zweier Schiedsrichter - und damit die Zusammensetzung des Schiedsgerichts -erhebt, die offensichtlich unzulässig sind, nachdem sie den Zwischenentscheid vom 7. August 2017 nicht angefochten hatte, mit dem das Schiedsgericht die beiden von ihr erhobenen Ausstandsbegehren abgewiesen hatte;
dass gegen internationale Schiedsentscheide allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt werden, wobei das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur diejenigen Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind ( BGE 134 III 186 E. 5 S. 187), und appellatorische Kritik unzulässig ist ( BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382);
dass die Beschwerdeführerin abgesehen von den unzulässigen Rügen der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts keine Rügen gegen den Schiedsspruch vom 26. Januar 2018 erhebt;
dass auf die Beschwerde aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann