Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_136/2017 KI-generiert

Patent application rejection; free legal aid denied for lack of prospects (hopelessness) in Federal Administrative Court appeal.

Geschäftsnummer 4A_136/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's challenge to an interim ruling of the Federal Administrative Court and rejected his request for appointment of free legal counsel; the interim ruling denying the appellant's request for indigency relief remains in force, and no court costs were imposed on the appellant. The underlying dispute concerned the rejection of a patent application by the Swiss Federal Institute of Intellectual Property (IGE) for lack of clarity and completeness, and the appellant's subsequent appeal to the Federal Administrative Court, where he sought free legal assistance. The Supreme Court held that the appellant's submission failed to meet the statutory pleading requirements of Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as he did not sufficiently engage with the lower court's reasoning—which found the appeal prospects hopeless—and merely referenced his prior filings and submitted new materials without demonstrating that the lower court's factual findings were arbitrary (Article 105(2) BGG) or that his constitutional rights (e.g., Articles 8, 9, 29(1) of the Federal Constitution, Article 6(1) ECHR) were violated.

Legislator-Regeste

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Art. 59c PatG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Patent application rejection; free legal aid denied for lack of prospects (hopelessness) in Federal Administrative Court appeal: The underlying dispute concerned the rejection of a patent application by the Swiss Federal Institute of Intellectual Property (IGE) for lack of clarity and completeness, and the appellant's subsequent appeal to the Federal Administrative Court, where he sought free legal assistance. The Supreme Court held that the appellant's submission failed to meet the statutory pleading requirements of Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as he did not sufficiently engage with the lower court's reasoning—which found the appeal prospects hopeless—and merely referenced his prior filings and submitted new materials without demonstrating that the lower court's factual findings were arbitrary (Article 105(2) BGG) or that his constitutional rights (e.g., Articles 8, 9, 29(1) of the Federal Constitution, Article 6(1) ECHR) were violated.

Schlagwörter

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Patentanmeldung unentgeltliche Rechtspflege Patentanspruch Erfinder Institut für Geistiges Eigentum neues rechtliches Vorbringen Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible by simplified procedure because the submission did not meet the statutory pleading requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for appointment of free legal counsel because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive court costs under the circumstances, making the request for relief from these costs moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_136/2017

Urteil vom 4. April 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Patentanmeldung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 14. Februar 2017.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) am 15. Mai 2009 eine Patentanmeldung einreichte;

dass der Beschwerdeführer dem IGE am 27. Januar 2016 geänderte technische Unterlagen einreichte, die nach Ansicht des IGE mehrere technische Merkmale enthielten, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart waren;

dass das IGE mit Verfügung vom 10. Januar 2017 die Patentanmeldung des Beschwerdeführers zurückwies, da der Patentanspruch einerseits nicht den Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG; SR 232.14) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV; SR 232.141) hinsichtlich Klarheit sowie Vollständigkeit genügte, und der Beschwerdeführer andererseits trotz mehrmaliger Beanstandungen und einer durchgeführten mündlichen Verhandlung weder die technischen Unterlagen geändert noch die Einwendungen des IGE entkräftet hatte;

dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe einreichte;

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2017 zur Erklärung aufforderte, ob er mit seiner Eingabe vom 7. Februar 2017 eine Beschwerde nach Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) oder einen Einspruch nach Art. 59c PatG erhebe;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2017 sinngemäss erklärte, seine Eingabe vom 7. Februar 2017 sei als Beschwerde gegen die Verfügung des IGE vom 10. Januar 2017 entgegenzunehmen;

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2017 aufforderte, bis zum 13. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten;

dass der Beschwerdeführer in der Folge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2017 infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies, wobei es erwog, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2017 keine Argumente gegen die Begründung des IGE angeführt und sich insbesondere nicht zu den geänderten technischen Unterlagen geäussert, die den Gegenstand der Erfindung offenkundig erweiterten;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 8. März 2017 erklärte, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017 auseinandersetzt und mit Bezugnahme auf seine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2017 aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedenste Beilagen seine Sicht der Dinge unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass der Beschwerdeführer den im vorinstanzlichen Verfahren zuständigen Instruktionsrichter als parteiisch bezeichnet und sinngemäss geltend macht, dieser hätte wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen, ohne dies jedoch hinreichend zu begründen;

dass der Beschwerdeführer verschiedentlich das Verbot des überspitzten Formalismus bzw. der Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ), das Gleichheitsgebot ( Art. 8 BV ) und das Willkürverbot bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann