Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_134/2008 KI-generiert

Claimant Fails to Justify Appeal Against Appointment of Mental Health Expert

Geschäftsnummer 4A_134/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a claim for compensation amounting to a significant sum, asserting liability from the respondent party in relation to a motor vehicle incident. The district court ordered a psychological evaluation of the appellant by an appointed expert, which the appellant contested. After the district court upheld the appointment, the appellant escalated the matter to the canton court, which ultimately declined to consider the appeal against the earlier decision based on inadequate justification for such a challenge. Subsequently, the appellant sought to contest this ruling at the Federal Tribunal, but failed to meet the necessary legal requirements for the appeal, leading to a dismissal of the appeal and the request for legal aid due to the lack of success potential of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant Fails to Justify Appeal Against Appointment of Mental Health Expert: The district court ordered a psychological evaluation of the appellant by an appointed expert, which the appellant contested. After the district court upheld the appointment, the appellant escalated the matter to the canton court, which ultimately declined to consider the appeal against the earlier decision based on inadequate justification for such a challenge. Subsequently, the appellant sought to contest this ruling at the Federal Tribunal, but failed to meet the necessary legal requirements for the appeal, leading to a dismissal of the appeal and the request for legal aid due to the lack of success potential of the case.

Schlagwörter

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Haftung des Motorfahrzeughalters Expertenbestellung Geistige Gesundheit substantiierte Begründung psychiatrisches Gutachten unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to non-fulfillment of the reasoning requirements.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to provide for the waiver of court costs exceptionally.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_134/2008 /len

Urteil vom 20. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

B.________,

X.________ Versicherungen,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Fleischmann.

Gegenstand

Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons-

gerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer,

vom 13. Februar 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2006 beim Bezirksgericht Schwyz eine Forderungsklage gegen die Beschwerdegegner über Fr. 1'107'232.-- einreichte;

dass der Vize-Gerichtspräsident des Bezirks Schwyz im Rahmen des Beweisverfahrens mit Verfügung vom 20. März 2007 den Beizug eines Sachverständigen zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Ursache anordnete und mit Verfügung vom 23. April 2007 den von keiner Partei vorgeschlagenen Dr. Thomas Weber, Basel, als Experten bestimmte;

dass der Vize-Gerichtspräsident mit Verfügung vom 21. Mai 2007 die Einwände des Beschwerdeführers ablehnte und Dr. Thomas Weber definitiv als Experten einsetzte;

dass das Kantonsgericht Schwyz auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Vize-Gerichtspräsidenten vom 21. Mai 2007 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2008 mangels rechtsgenügender Begründung für die Zulässigkeit der Anfechtung prozessleitender Entscheide nach § 214 Abs. 1 ZPO /SZ nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2008 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf einen unabhängigen Richter nach Art. 30 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK erwähnt, jedoch mit keinem Wort darauf eingeht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen diese Bestimmungen verstossen haben soll;

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Frage einer möglichen Interessenkollision des eingesetzten Experten vorwirft, jedoch auf die Frage der von der Vorinstanz verneinten Eintretensvoraussetzungen nach § 214 Abs. 1 ZPO /SZ nicht eingeht;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann