Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_133/2016 KI-generiert

Appeal Moot Due to Respondent Dissolution After Bankruptcy Closure

Geschäftsnummer 4A_133/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding distribution contracts, where the plaintiffs challenged interim and final decisions from the Bern Commercial Court related to their complaint. In March 2016, the court was informed that the defendant had declared bankruptcy, leading to the suspension of the proceedings. Subsequent updates indicated that the bankruptcy proceedings were closed due to a lack of assets, and the defendant was removed from the commercial register. Consequently, the plaintiffs requested the Federal Tribunal to dispose of the case as moot, given that the defendant had lost its legal personality and no longer had claims or obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 207 SchKG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Appeal Moot Due to Respondent Dissolution After Bankruptcy Closure: In March 2016, the court was informed that the defendant had declared bankruptcy, leading to the suspension of the proceedings. Subsequent updates indicated that the bankruptcy proceedings were closed due to a lack of assets, and the defendant was removed from the commercial register. Consequently, the plaintiffs requested the Federal Tribunal to dispose of the case as moot, given that the defendant had lost its legal personality and no longer had claims or obligations.

Schlagwörter

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Vertriebsverträge Konkursliquidation Einstellung des Verfahrens Handelsstreitigkeit juristische Person Leitverfahren Abberufung des Willensvollstreckers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Basis for dismissing the appeal proceedings due to the case becoming moot (Gegenstandslosigkeit).

Art. 66 Abs. 2 BGG

Basis for dispensing with court costs in the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_133/2016

Verfügung vom 18. November 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________ SA,

3. C.________ AG,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Max Uhlmann,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

D.________ SA in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vertriebsverträge,

Beschwerde gegen die Entscheide des Handelsgerichts

des Kantons Bern vom 18. Juni 2013 und vom

22. Dezember 2015.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerinnen den Zwischenentscheid vom 18. Juni 2013 des Handelsgerichts des Kantons Bern sowie dessen Endentscheid vom 22. Dezember 2015 mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. März 2016 angefochten haben;

dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 14. März 2016 eingeladen wurden, allfällige Vernehmlassungen zur Beschwerde bis zum 19. April 2016 einzureichen;

dass das Handelsgericht mit Eingabe vom 18. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde schliesst;

dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 23. April 2016 mitteilten und mit einem Handelsregisterauszug belegten, dass das Regionalgericht Oberland am 13. April 2016 über die Beschwerdegegnerin den Konkurs eröffnet habe;

dass das Beschwerdeverfahren in der Folge mit Verfügung vom 28. April 2016 gestützt auf Art. 207 SchKG sistiert wurde;

dass das Konkursamt Oberland, Interlaken, dem Bundesgericht mit Schreiben vom 29. Juli 2016 mitteilte, dass das Konkursverfahren mit Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 1. Juli 2016 mangels Aktiven eingestellt worden sei und das Verfahren per 25. Juli 2016 als geschlossen gelte, nachdem innert Frist niemand den Vorschuss für die Durchführung des Konkursverfahrens geleistet habe;

dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht am 15. November 2016 mitteilten und mit einem Handelsregisterauszug belegten, dass die Beschwerdegegnerin aus dem Handelsregister gelöscht wurde;

dass sie gleichzeitig den Antrag stellen, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben;

dass die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung des Konkurses über sie und mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat, die Ansprüche und Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin demzufolge keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden können und kein Rechtsschutzinteresse mehr an deren Beurteilung besteht;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 2 BGG );

dass im vorliegenden Fall kein Interesse an der Zusprechung einer Parteientschädigung ersichtlich ist, zumal der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, und die Beschwerdeführerinnen in ihrem Schreiben vom 15. November 2016 keine Parteientschädigung beantragt haben;

dass deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Bern und dem Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer