Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_133/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Cessation of Legal Interest

Geschäftsnummer 4A_133/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an arbitration proceeding in which a party filed a complaint against communications from the Secretariat of the Zurich Chamber of Commerce and a decision by a sole arbitrator. Following the filing of the complaint, the opposing party requested security for potential costs, citing the complainant's lack of a permanent residence in Switzerland. The complainant argued that subsequent events rendered the complaint moot and sought to have it dismissed. The court had to determine whether to dismiss the complaint due to the lack of a continuing legal interest, which ultimately led to a decision to consider the complaint as no longer relevant and imposed costs on the complainant while also addressing compensation for the opposing party's incurred legal expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Cessation of Legal Interest: Following the filing of the complaint, the opposing party requested security for potential costs, citing the complainant's lack of a permanent residence in Switzerland. The complainant argued that subsequent events rendered the complaint moot and sought to have it dismissed. The court had to determine whether to dismiss the complaint due to the lack of a continuing legal interest, which ultimately led to a decision to consider the complaint as no longer relevant and imposed costs on the complainant while also addressing compensation for the opposing party's incurred legal expenses.

Schlagwörter

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Schiedsverfahren Schiedsgerichtsbarkeit Wegfall des Rechtsschutzinteresses Verfahrenskosten Auflösung einer GmbH formelle Verfahrenseinstellung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed as having become devoid of object because the interest in its review subsequently ceased.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to determine the allocation of court costs based on the principle of causation following the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Applied to determine the allocation of compensation for the respondent based on the principle of causation following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_133/2013

Verfügung vom 3. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Ltd,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Michael Kikinis und Melanie Bosshart,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte

Peter J. Schmid und Philipp Schürch,

und Rechtsanwalt Dr. Simon Gabriel,

Beschwerdegegnerin,

A.________,

vertreten durch Advokat Jan Bangert,

Gegenstand

Schiedsverfahren,

Beschwerde gegen die Schreiben des Sekretariats der Zürcher Handelskammer vom 7. und 12. Februar 2013 sowie gegen den Constituting Order des Einzelschiedsrichters vom 20. Februar 2013.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 11. März 2013 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Schreiben des Sekretariats der Zürcher Handelskammer vom 7. und 12. Februar 2013 sowie gegen den Constituting Order des Einzelschiedsrichters vom 20. Februar 2013 einreichte;

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. März 2013 das Gesuch stellte, die Beschwerdeführerin sei in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstelllung einer allfällig geschuldeten Parteientschädigung zu verpflichten, weil sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe;

dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme zum Sicherstellungsbegehren vom 22. April 2013 unter anderem den Antrag stellte, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben;

dass sie diesen Antrag damit begründete, dass alle mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren wegen Ereignissen, die sich nach der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht ereignet hätten, gegenstandslos geworden seien und deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde weggefallen sei;

dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2013 aufgefordert wurde, sich bis zum 13. Mai 2013 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 zu äussern;

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Mai 2013 folgende Anträge stellte:

"1. Die Beschwerdeführerin habe innert durch die Instruktionsrichterin festzulegende Frist die voraussichtlichen Parteikosten der Beschwerdegegnerin sicherzustellen.

2. Der Beschwerdegegnerin sei nach Sicherstellung der Parteikosten durch die Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Beantwortung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 anzusetzen."

dass diese Eingabe der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde;

dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, weil das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde nachträglich dahingefallen ist;

dass mit der Abschreibung der Beschwerde das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegenstandslos wird;

dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt wird ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG );

dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von der Regel abzuweichen;

dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und diese die Beschwerdegegnerin für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwand (Rechtsschriften vom 28. März und 13. Mai 2013) angemessen zu entschädigen hat;

verfügt die Präsidentin:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, A.________ und dem Einzelschiedsrichter schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin