Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_132/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_132/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute where the plaintiffs filed a lawsuit seeking legal aid which was denied by the Regional Court of Berner Jura-Seeland due to the lack of prospects of success for the case. Subsequently, the court required the plaintiffs to pay a cost advance of CHF 7,700, setting a deadline for the payment with potential consequences for non-compliance. An appeal by one of the plaintiffs against this order was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern. The plaintiffs then sought to contest this decision at the Swiss Federal Tribunal, however, no submissions were invited from other parties, and procedural issues regarding the adequacy of their appeal were highlighted.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation: Subsequently, the court required the plaintiffs to pay a cost advance of CHF 7,700, setting a deadline for the payment with potential consequences for non-compliance. An appeal by one of the plaintiffs against this order was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern. The plaintiffs then sought to contest this decision at the Swiss Federal Tribunal, however, no submissions were invited from other parties, and procedural issues regarding the adequacy of their appeal were highlighted.

Schlagwörter

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Mietvertrag, Nachfrist Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse admission of the appeal concerning Beschwerdeführer 2 due to insufficient grounds (lacking substantiation).

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse admission of the appeal concerning Beschwerdeführerin 1 who lacked standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to assign court costs to the appellants jointly and severally.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny compensation for the respondents as they incurred no expenses in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_132/2023

Urteil vom 23. März 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

Verfahrensbeteiligte

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag, Nachfrist Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. Februar 2023 (ZK 22 546).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 29. Juni 2022 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in einem von den Beschwerdeführern angestrengten Zivilprozess deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage ab.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 forderte das Regionalgericht die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'700.-- auf.

Mit Verfügung vom 16. November 2022 forderte das Regionalgericht die Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen auf, den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer 2 gegen die regionalgerichtliche Verfügung vom 16. November 2022 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, weshalb sie nicht zur Beschwerde berechtigt ist.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.4. Der Beschwerdeführer 2 setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 28. Februar 2023 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann