Tenants' Appeal Against Commercial Eviction Dismissed for Inadequate Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over eviction from commercial and residential properties. The lower court had ordered the defendants to vacate the premises within a specified timeframe and return all keys to the plaintiff. The defendants appealed this decision, but the appellate court upheld the original ruling. Subsequently, the defendants sought to challenge this further at the Federal Tribunal, but their appeal was not admitted due to insufficient legal justification regarding alleged violations of their rights by the appellate court. The court found that the defendants failed to adequately address the issues raised in the lower court's decision, leading to the dismissal of their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Tenants' Appeal Against Commercial Eviction Dismissed for Inadequate Justification: The lower court had ordered the defendants to vacate the premises within a specified timeframe and return all keys to the plaintiff. The defendants appealed this decision, but the appellate court upheld the original ruling. Subsequently, the defendants sought to challenge this further at the Federal Tribunal, but their appeal was not admitted due to insufficient legal justification regarding alleged violations of their rights by the appellate court. The court found that the defendants failed to adequately address the issues raised in the lower court's decision, leading to the dismissal of their appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal could not be entertained due to insufficient justification.
Used to order the appellants to bear the court costs.
Used to state that no party compensation is awarded.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_132/2018
Urteil vom 15. Mai 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Otto Enzmann,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Februar 2018 (1B 17 65).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Willisau die Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Dezember 2017 verpflichtete, innert 14 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids den Gewerberaum im Erdgeschoss und Obergeschoss inklusive Vorplätze und die 4.5-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss, Strasse X.________ in U.________, samt Nebenräumen und Autoabstellplätzen, zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;
dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern eine von den Beschwerdeführern gegen diesen einzelrichterlichen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 21. Februar 2018 abwies, soweit es darauf eintrat, und den erstinstanzlichen Ausweisungsentscheid bestätigte;
dass das Kantonsgericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 1. März 2018 eine Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Februar 2018 überwies, in dem diese erklärten, den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 21. Februar 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 5. März 2018 das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts vom 21. Februar 2018 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Februar 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Drittel) aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Drittel) auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann