Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_131/2014 KI-generiert

Appeal Timeliness and Free Legal Aid Application

Geschäftsnummer 4A_131/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 27. Januar 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abwies und diesem eine Nachfrist bis 7. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- ansetzte;

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Timeliness and Free Legal Aid Application: Januar 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abwies und diesem eine Nachfrist bis 7. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- ansetzte;

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation Leitverfahren Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to non-observance of the deadline.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs upon the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 4A_131/2014

Urteil vom 10. März 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Kantonsgericht Basel-Landschaft,*

*Abteilung Zivilrecht*

,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Zivilrecht, vom 27. Januar 2014.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 27. Januar 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abwies und diesem eine Nachfrist bis 7. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- ansetzte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Februar 2014 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2014 Beschwerde in Zivilsachen einzulegen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (

Art. 100 Abs. 1 BGG

);

dass die Frist nur eingehalten wird, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (

Art. 48 Abs. 1 BGG

);

dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung des Kantonsgerichts am 29. Januar 2014 zugestellt worden ist;

dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 30. Januar 2014 zu laufen begonnen hat (

Art. 44 Abs. 1 BGG

) und am 28. Februar 2014 abgelaufen ist;

dass der Beschwerdeführer die vom 28. Februar 2014 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel am 1. März 2014 der Schweizerischen Post übergeben hat;

dass der Beschwerdeführer demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf seine Beschwerde im Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (

Art. 64 Abs. 1 BGG

);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (

Art. 66 Abs. 1 BGG

);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin