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4A_131/2010 KI-generiert

Appeal on Wages Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer 4A_131/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a labor dispute involving a notice of immediate termination of employment. The employee initiated legal proceedings against the employer for unpaid salary, which resulted in a ruling in favor of the employee requiring the employer to pay a specific amount. The employer later appealed this decision to a higher court, which upheld the original ruling but only partially considered the appeal. Subsequently, the employer filed a complaint to the Federal Court, challenging the higher court's decision, but failed to meet the necessary legal requirements for the complaint to be considered. The court then ruled that it would not proceed with the complaint and imposed costs on the employer.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Appeal on Wages Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements: The employee initiated legal proceedings against the employer for unpaid salary, which resulted in a ruling in favor of the employee requiring the employer to pay a specific amount. The employer later appealed this decision to a higher court, which upheld the original ruling but only partially considered the appeal. Subsequently, the employer filed a complaint to the Federal Court, challenging the higher court's decision, but failed to meet the necessary legal requirements for the complaint to be considered. The court then ruled that it would not proceed with the complaint and imposed costs on the employer.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag fristlose Kündigung ungerechtfertigte Entlassung Zahlungsbefehl Prozessvoraussetzung Nova Verzicht auf Lohnansprüche Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 2 BGG
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs.
Art. 95 BGG
dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einvernahme des Zeugen D.________ sowie die antizipierte Beweiswürdigung hinsichtlich der verweigerten Zeugeneinvernahme von E.________ kritisiert, ohne eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG aufzuzeigen ( Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
95 BGG aufzuzeigen ( Art. 97 Abs. 1 BGG );
Art. 99 Abs. 1 BGG
Mai 2008 ein neues Beweismittel einreicht, ohne darzulegen, inwiefern dies nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein soll;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because the submission evidently failed to meet the required grounds for reasoning.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Costs are imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission evidently failed to meet the required grounds for reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs are imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_131/2010

Urteil vom 6. April 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Fischer,

2. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 17. Dezember 2009.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Baden A.________ (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 13. März 2009 in Gutheissung der Klage von B.________ sowie der C.________ (Beschwerdegegner) wegen ausstehender Lohnzahlungen zur Zahlung von insgesamt Fr. 31'345.30 zuzüglich Zins verpflichtete;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Baden vom 13. März 2009 erhobene Berufung mit Urteil vom 17. Dezember 2009 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. März 2010 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einvernahme des Zeugen D.________ sowie die antizipierte Beweiswürdigung hinsichtlich der verweigerten Zeugeneinvernahme von E.________ kritisiert, ohne eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG aufzuzeigen ( Art. 97 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals vorbringt, er habe die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers schriftlich ausdrücklich angenommen und dem Bundesgericht mit dem Schreiben vom 19. Mai 2008 ein neues Beweismittel einreicht, ohne darzulegen, inwiefern dies nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein soll;

dass der Beschwerdeführer zudem verschiedene neue Beweiserhebungen beantragt, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht das bezirksgerichtliche Verfahren kritisiert, jedoch nicht aufzeigt, dass er dies bereits bei der Vorinstanz gerügt hätte und inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll;

dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils eingeht, wonach er seinen Anspruch auf Anrufung des Ablehnungsgrunds verwirkt habe;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann