Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_130/2026 KI-generiert

Inadmissibility of tenancy appeal due to insufficient legal reasoning before the Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 4A_130/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, ordering that the appellant bear the court costs while no costs were awarded to the respondent, thereby leaving the lower appellate court's inadmissibility decision regarding a tenancy dispute intact. The dispute arose from a cantonal appellate decision not to enter upon a challenge against a conciliation authority's order acknowledging the withdrawal of a rental claim. The decisive legal basis relied upon for the dismissal was the failure to meet the statutory motivation requirements pursuant to Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of tenancy appeal due to insufficient legal reasoning before the Federal Supreme Court: Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. März 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Mietvertrag gesetzliche Grundlage Ausweisung aus einer Wohnung Verstrickungsbruch Anfechtung von Zwischenentscheiden Vermieterrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_130/2026

Urteil vom 21. April 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Merkli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Januar 2026 (RU260003).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 schrieb die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach ein von der Beschwerdegegnerin eingeleitetes Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab.

Auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Januar 2026 nicht ein.

Mit Eingabe vom 12. März 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. März 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann