Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_130/2007 KI-generiert

Tenant Extension Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_130/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a tenant and a company regarding the extension of a lease agreement. The tenant sought a second extension of the lease for an additional five years, which was denied by a lower court. The tenant then appealed this decision, but the higher court partially upheld the original ruling while rejecting the appeal on other grounds. Subsequently, the tenant submitted a complaint to the Federal Tribunal, arguing that the higher court's decision violated federal law. However, the tribunal determined that the tenant's appeal lacked sufficient justification to warrant consideration, and therefore, both the request for free legal assistance and the appeal itself were dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Extension Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The tenant sought a second extension of the lease for an additional five years, which was denied by a lower court. The tenant then appealed this decision, but the higher court partially upheld the original ruling while rejecting the appeal on other grounds. Subsequently, the tenant submitted a complaint to the Federal Tribunal, arguing that the higher court's decision violated federal law. However, the tribunal determined that the tenant's appeal lacked sufficient justification to warrant consideration, and therefore, both the request for free legal assistance and the appeal itself were dismissed.

Schlagwörter

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Mieter Gültigkeit der Kündigung verspätetes Fristerstreckungsgesuch unentgeltliche Rechtspflege Ausweisung aus einer Wohnung Allgemeinverbindlicherklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the operative part to dismiss the request for free legal aid because the appeal was clearly hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited in the operative part to waive the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_130/2007 /len

Urteil vom 21. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl.

Gegenstand

Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Thurgau

vom 6. März 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage der Beschwerdeführerin betreffend eine zweite Erstreckung ihres Mietverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin um fünf Jahre bis 31. März 2011 mit Urteil vom 8./16. Mai 2006 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung in Bezug auf die erstinstanzlich der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung mit Urteil vom 6. März 2007 teilweise guthiess, die Berufung in den übrigen Punkten aber abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Eingabe vom 10. April 2007 einreichte, in der sie erklärte, gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2007 Beschwerde zu erheben;

dass der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin aufgrund des BGG zu beurteilen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde in Zivilsachen gemäss BGG unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Entscheid Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2007 zwar auf zwei bestimmte Stellen der Urteilsbegründung des Obergerichts Bezug nimmt, aus ihren Vorbringen aber nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht damit Bundesrecht verletzt haben soll, weshalb auf ihr Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand abzuweisen ist;

dass indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: