Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_13/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against denial of stay in provisional debt enforcement proceedings due to insufficient legal reasoning.

Geschäftsnummer 4A_13/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the denial of a stay of execution in provisional debt enforcement proceedings, with the lower instance decision denying the stay remaining in force and the appellant bearing the court costs. The dispute arose when the appellant challenged lower court rulings granting provisional debt enforcement to a corporate creditor and subsequently sought a stay of execution from the cantonal upper court, which was refused, leading to an inadequately reasoned federal appeal. The decision was rendered pursuant to Articles 42 para. 2, 106 para. 2, and 108 para. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), applying the simplified procedure for manifestly insufficiently motivated submissions and denying legal aid due to hopelessness under Article 64 para. 1 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of appeal against denial of stay in provisional debt enforcement proceedings due to insufficient legal reasoning: Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsöffnung, aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_13/2026

Urteil vom 24. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung, aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,

vom 5. Januar 2026 (ZSU.2025.341/342).

Erwägungen:

1. Mit Eingaben vom 16. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheide des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2025, mit welchen der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung gewährt wurde. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das Obergericht des Kantons Aargau um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies das Obergericht das Gesuch ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

4. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst