Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_128/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_128/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a lawsuit against a defendant, which was dismissed by the civil court of the Sense district on December 6, 2021, along with a denial of free legal aid. The claimant appealed this decision to the Cantonal Court of Fribourg, but the court did not admit the appeal on February 18, 2022. Subsequently, the claimant sought to challenge the decision of the Cantonal Court of Fribourg by filing a complaint with the Swiss Federal Tribunal on March 15, 2022. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary substantiation requirements, leading to it not being admitted. No hearings or additional submissions were sought in the process.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation: The claimant appealed this decision to the Cantonal Court of Fribourg, but the court did not admit the appeal on February 18, 2022. Subsequently, the claimant sought to challenge the decision of the Cantonal Court of Fribourg by filing a complaint with the Swiss Federal Tribunal on March 15, 2022. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary substantiation requirements, leading to it not being admitted. No hearings or additional submissions were sought in the process.

Schlagwörter

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Forderung unentgeltliche Rechtspflege materielle Begründetheit Rückzug des Rechtsbegehrens Vorlage zur Vorabentscheidung Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entered upon due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to dispense with court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny an award of party compensation as no expenses were incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_128/2022

Urteil vom 25. März 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 18. Februar 2022 (101 2022 7).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 trat das Zivilgericht des Sensebezirks auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage nicht ein und wies ihr Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Mit Urteil vom 18. Februar 2022 trat das Kantonsgericht des Kantons Freiburg auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 6. Dezember 2021 erhobene Berufung nicht ein.

Mit Eingabe vom 15. März 2022 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 18. Februar 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg vom 18. Februar 2022 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Die Eingabe vom 15. März 2022 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann