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4A_126/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Legal Error in Eviction Case

Geschäftsnummer 4A_126/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Legal Error in Eviction Case The Swiss Federal Supreme Court did not entertain the appeal against the Cantonal Commercial Court's decision, which ordered the immediate and complete eviction of the appellant from rented office premises. The Court reasoned that the appellant failed to sufficiently address the grounds of the challenged Cantonal judgment and did not adequately demonstrate how the lower court's decision violated federal law, merely submitting her own interpretation of the facts and failing to substantiate claims of arbitrariness or crucial procedural errors in the factual findings as required under the principle of *substantiierte Rügepflicht* (Arts. 42(2), 106(2), 97(1) BGG). Consequently, the appeal was ruled inadmissible under the simplified procedure (Art. 108(1)(b) BGG) due to a lack of proper legal justification, rendering the simultaneous application for superprovisional suspension of the judgment moot.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Legal Error in Eviction Case: The Court reasoned that the appellant failed to sufficiently address the grounds of the challenged Cantonal judgment and did not adequately demonstrate how the lower court's decision violated federal law, merely submitting her own interpretation of the facts and failing to substantiate claims of arbitrariness or crucial procedural errors in the factual findings as required under the principle of *substantiierte Rügepflicht* (Arts. 42(2), 106(2), 97(1) BGG). Consequently, the appeal was ruled inadmissible under the simplified procedure (Art. 108(1)(b) BGG) due to a lack of proper legal justification, rendering the simultaneous application for superprovisional suspension of the judgment moot.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Räumungsbefehl Auslegung von Urteilen Sachverhaltsirrtum prozessleitende Verfügungen formelle Verfahrenseinstellung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering a substantive decision in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The respondent was not awarded party compensation because no compensable expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_126/2025

Urteil vom 31. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi und

Rechtsanwältin Larissa Horat,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 (HE240218-O).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 3. Februar 2025 befahl das Handelsgericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin, die von ihr gemieteten Büroräumlichkeiten (2. Obergeschoss) der Liegenschaft (...), unverzüglich geräumt und gereinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin unter Rückgabe der Schlüssel zurückzugeben.

Mit Schutzschrift vom 11. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht, die Eingabe als Schutzschrift zu den Akten zu nehmen, diese für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren und einen allfälligen Antrag der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 3. Februar 2025 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, abzuweisen.

Mit Eingabe vom 12. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Handelsgerichts vom 3. Februar 2025 aufzuheben. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte sie zudem, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Am 17. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Schutzschrift vom 11. Februar 2025 samt Beilagen zur Kenntnis zugestellt. Sie nahm dazu nicht mehr Stellung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 II 283

E. 1.2.3;

140 III 115

E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 143 IV 40

E. 3.4).

2.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (

Art. 99 Abs. 1 BGG

).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2).

2.3.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 12. März 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2025 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Sie bezeichnet den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt als falsch, zeigt jedoch weder Willkür (

Art. 9 BV

) auf, noch legt sie dar, inwiefern die Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Ausserdem trifft es entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu, dass die Vorinstanz verbindlich festgestellt hätte, die A.________ AG sei die Untermieterin der Beschwerdeführerin.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Stadtammannamt Zürich 1 schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann