Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Reduced Fines for Non-Appearance at Tenancy Hearings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party faced a fine from a state mediation authority for failing to appear at multiple mediation sessions related to rental disputes. The fine was originally set at 1,000 Swiss Francs per instance but was later reduced to 500 Swiss Francs per instance by an appellate court. The party subsequently appealed the appellate court's decision to the Federal Tribunal, arguing that the reasoning provided was inadequate and citing circumstances not included in the official records. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary grounds for reconsideration and chose not to proceed with it, ultimately imposing court costs on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 128 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Reduced Fines for Non-Appearance at Tenancy Hearings: The fine was originally set at 1,000 Swiss Francs per instance but was later reduced to 500 Swiss Francs per instance by an appellate court. The party subsequently appealed the appellate court's decision to the Federal Tribunal, arguing that the reasoning provided was inadequate and citing circumstances not included in the official records. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary grounds for reconsideration and chose not to proceed with it, ultimately imposing court costs on the appealing party.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning according to this provision.
The court imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_126/2016
Urteil vom 17. März 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ordnungsbusse,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 20. Januar 2016.
In Erwägung,
dass die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten des Kantons Basel-Stadt A.________ (Beschwerdeführer) am 21. bzw. 27. August 2014 wegen Nichterscheinens zu sechs Schlichtungsverhandlungen eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- pro Verfahren auferlegte;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Januar 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerden von A.________ die sechs Ordnungsbussen je auf Fr. 500.-- reduzierte und die Beschwerden im Übrigen abwies;
dass A.________ diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Februar 2016 beim Bundesgericht angefochten hat;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wozu sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen);
dass der Beschwerdeführer "die Art. 204, Art. 206 Abs. 2 und Art. 128 Abs. 1 ZPO " "zur Diskussion" stellt, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz und namentlich auf den in diesem Zusammenhang massgeblichen und dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden BGE 141 III 265 einzugehen;
dass er sich insbesondere nicht nachvollziehbar zur Feststellung der Vorinstanz äussert, die Schlichtungsstelle habe die Ordnungsbussen in den Vorladungen zu den Verhandlungen vom 21. und 27. August 2014 jeweils (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung) angedroht;
dass sich der Beschwerdeführer sodann auf diverse nicht in den Akten liegende angebliche Umstände und Ereignisse vor der Schlichtungsstelle beruft, ohne dass erkennbar wäre, inwiefern diese vom Bundesgericht berücksichtigt werden dürften und den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig ausweisen könnten;
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz