Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the plaintiff initially filed a claim for over 1.2 billion francs against the defendant, which was later partially withdrawn, leading the cantonal court to dismiss it and reject a request for suspension of remaining claims. The plaintiff subsequently appealed this decision to the court of appeals, seeking both annulment of the previous ruling and a request for legal aid. The court of appeals granted part of the appeal but set specific costs and damages owed to the defendant. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal insufficiently substantiated and therefore decided not to review it, rendering the request for legal exemption moot as well.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Insufficient Substantiation of Constitutional Claims: The plaintiff subsequently appealed this decision to the court of appeals, seeking both annulment of the previous ruling and a request for legal aid. The court of appeals granted part of the appeal but set specific costs and damages owed to the defendant. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal insufficiently substantiated and therefore decided not to review it, rendering the request for legal exemption moot as well.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
Used to waive the levying of court fees in light of the circumstances.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_125/2008 /len
Urteil vom 27. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Vito Roberto
und Dr. Beat Mathys.
Gegenstand
Teilrückzug der Klage; Kostenspruch,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Februar 2008.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage mit Beschluss vom 4. Juni 2007 im Umfang von 1,233 Milliarden Franken zufolge Rückzugs am Protokoll abschrieb und das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin für die Restklage abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 13. Juni 2007 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug einreichte und die Aufhebung des Beschlusses und die Sistierung des Prozesses beantragte sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
dass der Vorsitzende der Justizkommission mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- innert 10 Tagen auf das Postkonto der Gerichtskasse einzuzahlen;
dass die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 5. Februar 2008 die Beschwerde teilweise guthiess, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 4. Juni 2007 aufhob und die Kosten für den kantonsgerichtlichen Beschluss auf Fr. 50'040.-- und die von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zu zahlende Parteientschädigung auf Fr. 62'000.-- festsetzte;
dass die Justizkommission die Beschwerde im Übrigen abwies, soweit sie darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. März 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der Bundesverfassung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannten Bestimmungen der Bundesverfassung verstossen haben soll;
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Gebührenpflicht gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin