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4A_124/2012 KI-generiert

Patient v. Doctor (Lamisil Side Effects and Causality)

Geschäftsnummer 4A_124/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint brought by an individual against a healthcare provider regarding alleged damages resulting from medical treatment. The complainant claimed that treatment with a specific medication led to severe health issues, prompting a demand for financial compensation based on the assertion that the medication caused significant medical complications. The initial court dismissed the complaint, and an appeal to a higher court was also rejected, with the latter court stating that the complainant failed to provide sufficient evidence to establish a connection between the medication and the claimed health issues. Subsequently, the complainant lodged a further appeal, which was deemed insufficiently substantiated, leading to a refusal to consider the appeal and a dismissal of the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Patient v. Doctor (Lamisil Side Effects and Causality): The complainant claimed that treatment with a specific medication led to severe health issues, prompting a demand for financial compensation based on the assertion that the medication caused significant medical complications. The initial court dismissed the complaint, and an appeal to a higher court was also rejected, with the latter court stating that the complainant failed to provide sufficient evidence to establish a connection between the medication and the claimed health issues. Subsequently, the complainant lodged a further appeal, which was deemed insufficiently substantiated, leading to a refusal to consider the appeal and a dismissal of the request for free legal aid.

Schlagwörter

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ärztliche Behandlung Sachverhaltsirrtum Gesundheitsbezogene Angaben Wirkungen des Urteils ärztlicher Behandlungsfehler Rechtsgutachten widersprüchliche Arztberichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal could not be entertained due to insufficient substantiation.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to reject the request for legal aid because the appeal was prospectless.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal could not be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was prospectless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the respondent is not entitled to party compensation as no expenses were incurred in the federal court procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_124/2012

Urteil vom 10. April 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

ärztliche Behandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 25. Januar 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer wegen einer krankhaften Veränderung an seinem linken Fuss am 20. Oktober 2004 in der Praxis des Beschwerdegegners klinisch untersucht und in der Folge mit Lamisil behandelt wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 23. Juli 2007 beim Bezirksgericht Baden beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm gestützt auf Art. 46 und 47 OR Fr. 80'000.-- Schadenersatz nebst Zins zu bezahlen mit der Begründung, die Einnahme von Lamisil habe zu einer Pankreatitis bzw. Pankreasinsuffizienz mit weiteren gesundheitlichen Folgen geführt;

dass das Bezirksgericht die Klage am 24. Februar 2011 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 25. Januar 2012 abwies, wobei es im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe nur unsubstanziierte Behauptungen zum Schaden (d.h. der behaupteten Vermögenseinbusse infolge Erwerbsausfalls) aufgestellt und der für eine Genugtuung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme von Lamisil und einer Pankreatitis bzw. Pankreasinsuffizienz sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, nachdem es die Einwände des Beschwerdeführers gegen die mangelnde fachliche Eignung und die Unparteilichkeit des gerichtlichen Experten des IRM, auf dessen Gutachten es sich bei der entsprechenden Beweiswürdigung stützte, als unbegründet bzw. mangels hinreichender Substanziierung verworfen hatte;

dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 1. März 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhob und im Wesentlichen beantragt, es sei ein "echt neutrales Gutachten mit Teilnahme von zwei echten Experten der Spezialdisziplin Dermatologie und Gastroenterologie exklusiv von der Schweizer Patientenstelle oder von FMH verfasst" anzuordnen und der Beschwerdegegner zur Zahlung eines Schadenersatzes zu verurteilen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist;

dass die Eingabe vom 1. März 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde;

dass er vielmehr im Wesentlichen bloss in appellatorischer Weise unter Berufung auf die ihn behandelnden Ärzte seine eigene Sicht der Dinge darlegt, wobei er nach Belieben von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht und diese ergänzt, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend beschriebenen Sinn zu erheben, so dass er mit den entsprechenden Vorbringen nicht zu hören ist;

dass die Beschwerde namentlich auch insoweit nicht hinreichend begründet wurde, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz Rechtsverweigerung und Verletzungen des Gehörsanspruchs im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vorwirft;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer