Federal Supreme Court Rejects Appeal for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the appellant filed a negative declaratory action against the respondent. The initial court, the District Court of Bülach, refused to entertain the complaint filed by the appellant. Subsequently, the appellant appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, but the appeal was dismissed due to insufficient justification. The appellant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal on February 24, 2023, challenging the decision of the Higher Court dated January 20, 2023. The Federal Tribunal had to determine the admissibility of the appellant's complaint, which lacked proper engagement with the reasoning of the lower court's decision. No statements were obtained from the parties during this process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal for Insufficient Substantiation: The initial court, the District Court of Bülach, refused to entertain the complaint filed by the appellant. Subsequently, the appellant appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, but the appeal was dismissed due to insufficient justification. The appellant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal on February 24, 2023, challenging the decision of the Higher Court dated January 20, 2023. The Federal Tribunal had to determine the admissibility of the appellant's complaint, which lacked proper engagement with the reasoning of the lower court's decision. No statements were obtained from the parties during this process.
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KI-generiertThe appeal was not accepted due to insufficient reasoning, as stated in dispositive point 1 and explained in consideration 2.2.
The request for free legal aid was rejected in dispositive point 2.
The appellant was ordered to pay the court costs in dispositive point 3.
No party compensation was awarded to the respondent in dispositive point 4.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_123/2023
Urteil vom 7. März 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
negative Feststellungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Januar 2023 (NE230003-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 24. November 2022 trat das Bezirksgericht Bülach auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage nicht ein.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 24. November 2022 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2023 Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. Februar 2023 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann